Beschluss vom 17.02.2003 -
BVerwG 1 B 240.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B1B240.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2003 - 1 B 240.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B1B240.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 240.02

  • Bayerischer VGH München - 06.06.2002 - AZ: VGH 23 B 02.30162

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Gerhard Meyer-Heim, Sulzbacher Straße 85, 90489 Nürnberg, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürften diese Fragen der grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - InfAuslR 2002, 455).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger - unabhängig von der Frage des Existenzminimums - auch vor dem Hintergrund eines für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten (UA S. 16). Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der "durch nichts belegten" Annahme eines möglichen Wiedereinmarsches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu zitierten Urteile ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Ausführungen wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im Einzelfall, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.