Beschluss vom 17.02.2004 -
BVerwG 2 B 40.03ECLI:DE:BVerwG:2004:170204B2B40.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2004 - 2 B 40.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170204B2B40.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 40.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.06.2003 - AZ: OVG 1 A 482/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob in einem - wie hier einstufigen - Beurteilungssystem der in der Behördenhierarchie hoch angesiedelte Beurteiler, der sich die für die Beurteilung bedeutsamen Erkenntnisse durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen verschafft, allein unter Berufung auf Grundsätze der 'Maßstabswahrung' bei der Festsetzung der Gesamtnote von den darin vermittelten Erkenntnissen durch anderweitige eigene Einschätzung abweichen darf, ohne den Grundsatz zu verletzen, dass Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung jeweils aus der Bewertung von Einzelmerkmalen abgeleitet werden, wenn und soweit der Beurteiler nicht aus eigener, zusätzlicher - und dann offenbarungspflichtiger - Erkenntnis in der Lage ist, sich unabhängig von den Beiträgen ein eigenes abweichendes Werturteil zu bilden,"
ist bereits geklärt und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ein Beurteiler trifft - jedenfalls dann, wenn er verpflichtet ist, mangels eigener umfassender Erkenntnisse Beurteilungsbeiträge Dritter einzuholen - die Entscheidung, ob und mit welchem Gewicht ein Beurteilungsbeitrag zu berücksichtigen ist, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste (Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140> m.w.N. und vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <362> m.w.N.; stRspr).
Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"inwieweit das Gebot der gleichmäßigen Beurteilung - Zugrundlegung gleicher und gleich angewendeter Beurteilungsmaßstäbe - mit der Befugnis zu vereinbaren ist, im Vorhinein Beurteilungsquoten festzusetzen, und inwieweit ein womöglich zugrunde gelegter relativer Maßstab bei individuellen Beurteilungen sichergestellt werden kann,"
ist nicht geeignet, das Revisionsverfahren zu eröffnen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Dienstherr, indem er das in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwartete anteilige Verhältnis der Noten angibt, deren Inhalt und damit die in der Beurteilung anzuwendenden Maßstäbe näher bestimmen darf. Durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert er, welchen Aussagegehalt er den in der Notenskala umschriebenen Noten des Gesamturteils beimisst. Zu einer solchen Konkretisierung ist der Dienstherr ebenso befugt wie zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden sollen. Durch die Festlegung von Richtsätzen mit dem Ziel, angemessene Quoten für die einzelnen Gesamtnoten zu erreichen, wird der Charakter einer Regelbeurteilung oder einer planmäßigen Beurteilung als einer vergleichenden Beurteilung aller Beamten einer Laufbahn und Besoldungsgruppe betont, ohne dass andererseits die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vernachlässigt oder beseitigt würde (vgl. Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 S. 19 ff. und vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 1.97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17 S. 3). Danach ergänzen sich Beurteilungsquoten und gleiche Beurteilungsmaßstäbe; sie stehen nicht in einem Gegensatz zueinander.
Nach dem Vorbringen der Beschwerde ist schließlich nicht erkennbar, dass in einem Revisionsverfahren die aufgeworfene Frage,
"ob Beurteilungsverfahren, die auf der Einhaltung vorgegebener Bewertungsmaßstäbe beruhen, von der Einhaltung mathematisch naturwissenschaftlicher Regeln und der Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes freigestellt" sind,
zu klären sein könnte. Eine Aussage über die "Freistellung" hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Frage stellte sich auch nicht in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.