Beschluss vom 17.02.2009 -
BVerwG 1 WB 17.08ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B1WB17.08.0

Leitsätze:

-

1. Für den gerichtlichen Rechtsschutz ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geltend macht, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert zu werden.

  • Rechtsquellen
    SBG §§ 16, 19 Abs. 4, § 36 Abs. 5, § 45 Abs. 3
    BPersVG § 46 Abs. 6
    WBO § 19 Abs. 1 Satz 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 1 WB 17.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B1WB17.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 17.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kling und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Jäger
am 17. Februar 2009 beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 und die diese ausführende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 rechtswidrig waren.
  2. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.
  3. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Das Wehrbeschwerdeverfahren betrifft Fragen der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG.

2 Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört hatte, wurde er im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - vom 28. April 2008 wurde er zur Wahrnehmung der Tätigkeit des stellvertretenden Bereichssprechers ... im 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

3 Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 lud das Bundesministerium der Verteidigung - Zentraler Wahlvorstand zur Wahl des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses - die gewählten Mitglieder, darunter den Antragsteller, zu einer Einweisung in ihre Aufgaben, zur konstituierenden Sitzung sowie zur ersten Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 14. März 2008 in das Zentrum ... in K. ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 teilte der Antragsteller mit, dass er an der gesamten Veranstaltung (Einweisung, konstituierende Sitzung, erste Sitzung) teilnehmen werde.

4 Mit E-Mail vom 4. März 2008 an den Gesamtvertrauenspersonenausschuss wies das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - darauf hin, dass an der Ausbildung (Einweisung) nur diejenigen Soldaten teilnähmen, die erstmals in ihr Amt gewählt worden seien. Soldaten, die bereits ein Amt im Gesamtvertrauenspersonenausschuss inne gehabt hätten, sowie die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat würden erst am 12. März 2008 bis 13.00 Uhr anreisen und ab diesem Zeitpunkt an dem weiteren Verlauf gemäß dem Ausbildungsdienstplan vom 20. Februar 2008 teilnehmen. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss werde gebeten, dies bei der Einladung zu berücksichtigen. Soweit bereits anderslautende Einladungen verschickt worden seien, seien diese zu berichtigen.

5 Mit E-Mail vom 5. März 2008 unterrichtete der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses den Antragsteller von der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - und bat ihn, erst zum 12. März 2008 bis 13.00 Uhr anzureisen.

6 Mit Telefax-Schreiben vom 7. März 2008 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er fühle sich dadurch, dass er an der vom 10. bis 12. März 2008 stattfindenden Ausbildung nicht teilnehmen dürfe, in der Ausübung seines Mandats als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses behindert. Es gehöre zu seinen Rechten und Pflichten, an dieser Ausbildung teilzunehmen. Er erwarte, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 ausgesetzt werde, bis in der Hauptsache entschieden sei. Sollte eine Aussetzung nicht erfolgen, beantrage er, eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen, um ihm eine Teilnahme an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 zu ermöglichen.

7 Mit E-Mail vom 7. März 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - dem Antragsteller mit, dass an der Ausbildung am Zentrum ... zwar grundsätzlich nur diejenigen Soldaten teilnähmen, die erstmals in ihr Amt gewählt worden seien. Sofern der Antragsteller ebenfalls teilnehmen wolle, weil er Ausbildungs-, Nachschulungs- oder Wiederholungsbedarf in einzelnen Ausbildungsabschnitten sehe, werde das Referat Fü S I 3 jedoch keine Einwände gegen seine Teilnahme geltend machen. Aus Sicht des Referats Fü S I 3 sei damit der Beschwer des Antragstellers abgeholfen.

8 Am 10. März 2008 reiste der Antragsteller zum Zentrum ... an. Dort wurde ihm telefonisch durch den Leiter des Referats Fü S I 3 mitgeteilt, dass er an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 nicht teilnehmen dürfe; die gegenteilige Aussage vom 7. März 2008 werde widerrufen. Der Antragsteller reiste daraufhin am selben Tage an seinen Wohnort zurück.

9 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde vom 7. März 2008 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und legte diese mit seinen Stellungnahmen vom 12. und 13. März 2008 dem Senat vor.

10 Mit Beschluss vom 1. April 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 7.08 ) lehnte der Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, weil die Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Senat bereits beendet und eine Teilnahme des Antragstellers daran nicht mehr möglich war.

11 Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 8.08 ) lehnte der Senat einen weiteren Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an einer für die im Mai 2008 neu gewählten Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat geplanten Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG teilnehmen zu lassen, als derzeit unzulässig ab, weil eine Auswahl der Teilnehmer für diese Ausbildung noch nicht getroffen und es dem Antragsteller zumutbar sei, diese Entscheidung abzuwarten und sich gegebenenfalls anschließend an das Gericht zu wenden.

12 Unter Hinweis auf das anhängige Wehrbeschwerdeverfahren beantragte der Antragsteller unter dem 10. September 2008, ihn an der Ausbildung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (Nachrücker) vom 22. bis 26. September 2008 beim Zentrum ... in K. teilnehmen zu lassen. Mit E-Mail vom 16. September 2008 gab das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - diesem Antrag aus Kulanzgründen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht statt. Der Antragsteller nahm daraufhin vom 24. bis 26. September 2008 an dem ihn betreffenden Ausbildungsabschnitt teil.

13 Zur Begründung seines vor dem Senat weiter verfolgten Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich nicht erledigt, weil ihm die Teilnahme an der Ausbildung im September 2008 ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gestattet worden sei. Durch die Entscheidung des Referatsleiters Fü S I 3, den Abhilfebescheid vom 7. März 2008 zu widerrufen, sei sein Rechtsschutz verkürzt und seine Teilnahme an der Ausbildung im März 2008 durch Verzögerung verhindert worden. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei auch deshalb geboten, weil ihm die Teilnahme an der nächsten Ausbildung wieder verweigert werde.

14 § 45 Abs. 3 SBG enthalte für die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses - anders als § 19 Abs. 4 SBG für die Ausbildung der Vertrauenspersonen - keine Beschränkung auf erstmalig gewählte Amtsinhaber. Es sei Wille des Gesetzgebers, alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gleich auszubilden, um zu Beginn der Amtszeit einen einheitlichen Ausbildungs- und Wissensstand herzustellen. Ein Antrag auf Teilnahme und eine Feststellung von Schulungsbedarf sei hierzu nicht erforderlich. Auch entstünden keine Kosten für externe Bildungsträger, da die Ausbildung an einer bundeswehreigenen Einrichtung stattfinde. Haushaltsmittel für Reisekosten seien ebenfalls vorhanden. Die Auswahl der Teilnehmer für die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sei ferner eine beteiligungspflichtige Maßnahme, die nach § 38 Abs. 1 SBG dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss rechtzeitig mitzuteilen sei; das hierdurch ausgelöste förmliche Beteiligungsverfahren sei durch das Bundesministerium der Verteidigung nicht eingeleitet worden.

15 Der Antragsteller beantragt,
1. die Fortsetzung des Verfahrens wegen Wiederholungsgefahr, da sein Anspruch auf Teilnahme an der nächsten Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG weiterhin besteht,
2. (betraf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
BVerwG 1 WDS-VR 7.08 ),
3. festzustellen, dass die Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG von Amts wegen nach jeder Wahl durchzuführen ist und ein Antrag auf Teilnahme an der Ausbildung durch die gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nicht erforderlich ist;
4. festzustellen, dass die Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 unter Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses entstanden und somit rechtswidrig ist sowie
5. festzustellen, dass der Widerruf der Entscheidung vom 7. März 2008, ihn zur Ausbildung zuzulassen, auf einer rechtswidrigen Regelung beruht und somit ebenfalls rechtswidrig ist.

16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Der Antrag habe sich mit der Teilnahme des Antragstellers an der Schulung vom 24. bis 26. September 2008 erledigt.

18 In der Sache bestehe kein Bedürfnis, den Antragsteller als erfahrenes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in den Grundzügen der Mandatstätigkeit in diesem Gremium zu schulen. Der hinter der Vorschrift des § 19 Abs. 4 SBG stehende Rechtsgedanke, dass ein Schulungsanspruch ein entsprechendes persönliches Schulungsbedürfnis voraussetze, gelte auch für die Auslegung des § 45 Abs. 3 SBG. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, worin seine Defizite bestünden, die ihn an einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amts hinderten. Sein Beharren auf dem Wortlaut entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen fehlten. Im Übrigen wirke sich der Grundsatz einer sparsamen Haushaltsführung auch auf die Feststellung des Schulungsanspruchs aus und lasse eine Einladung zur Schulung nur unter dem Gesichtspunkt des individuellen Bedürfnisses und der subjektiven Erforderlichkeit als rechtmäßig erscheinen.

19 Für den unter Nr. 3 gestellten Antrag fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil im Zusammenhang mit dem anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren eine von Amts wegen bestehende Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, eine Schulungsmaßnahme nach § 45 Abs. 3 SBG anzubieten und durchzuführen, nicht bestritten und dem Antragsteller auch kein Antragserfordernis mitgeteilt worden sei. Abgesehen hiervon könne durch das Bundesministerium der Verteidigung nicht ständig überprüft werden, ob sich durch das Nachrücken von Mitgliedern in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss ein Schulungsbedarf im Einzelfall ergebe; insoweit müsse vorausgesetzt werden, dass über das Gremium eine entsprechende Mitteilung erfolge, um einen Bedarf zu identifizieren.

20 Soweit der Antragsteller unter Nr. 4 seinen Antrag dahingehend erweitert habe, dass die Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 unter Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses entstanden sei, sei dieser Antrag unbegründet. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss stehe insoweit kein Beteiligungsrecht zu, weil es sich nicht um eine die Soldaten betreffende grundsätzliche Regelung in personeller, sozialer oder organisatorischer Hinsicht handele.

21 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 226/08, 227/08 und 397/08 - und die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 7.08 und BVerwG 1 WDS-VR 8.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, soweit er die Aufhebung der ursprünglichen Zulassung des Antragstellers zu der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 12. März 2008 betrifft. Die übrigen Sachanträge sind unzulässig.

23 1. Der Antragsteller hat den richtigen Rechtsweg beschritten.

24 Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ist nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 <66 f.> = NZWehrr 1994, 117, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 27. November 2008 - BVerwG 1 WB 7.08 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen>; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Dasselbe gilt gemäß § 36 Abs. 5 SBG für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, wie hier den Antragsteller (vgl. zur Vorläuferregelung in § 20 Abs. 4 der Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder <GVPAV> vom 28. November 1991 <BGBl I S. 2148> Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118 und vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 27.96 -). Mit dem - allen Sachanträgen zugrunde liegenden - Vortrag, das Bundesministerium der Verteidigung habe seinen, des Antragstellers, Ausbildungsanspruch gemäß § 45 Abs. 3 SBG verletzt, macht der Antragsteller eine in diesem Sinne beschwerdefähige Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geltend.

25 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar durch das Bundesverwaltungsgericht ist der statthafte Rechtbehelf. Eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO liegt auch dann vor, wenn er unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ - hier: Fü S I 3 - als oberste Dienstbehörde handelt (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <342> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.).

26 2. Soweit der Antragsteller „die Fortsetzung des Verfahrens wegen Wiederholungsgefahr“ beantragt (Antrag Nr. 1 in dem Schreiben vom 16. April 2008), handelt es sich nicht um einen eigenständigen Sachantrag, sondern um die Umstellung seines Rechtsschutzbegehrens von dem ursprünglichen Anfechtungs- auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (Antrag Nr. 5 in dem Schreiben vom 16. April 2008; dazu unten unter 5.). Dementsprechend stellt auch das Schreiben vom 18. Oktober 2008, in dem der Antragsteller nur noch die Anträge Nr. 3 bis 5 zur Entscheidung stellt, keine teilweise Rücknahme oder Erledigterklärung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung dar.

27 3. Soweit der Antragsteller beantragt, „festzustellen, dass die Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG von Amts wegen nach jeder Wahl durchzuführen ist und ein Antrag auf Teilnahme an der Ausbildung durch die gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nicht erforderlich ist“ (Antrag Nr. 3 in dem Schreiben vom 16. April 2008), handelt es sich, soweit es den konkreten Beschwerdeanlass betrifft, um einen Teilaspekt des genannten Fortsetzungsfeststellungsantrags (Antrag Nr. 5 in dem Schreiben vom 16. April 2008); insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass er eine von Amts wegen bestehende Verpflichtung aus § 45 Abs. 3 SBG zu keinem Zeitpunkt bestritten und dem Antragsteller auch kein Antragserfordernis entgegengehalten habe.

28 Soweit der Antragsteller - darüber hinausgehend - eine allgemeine bzw. abstrakte Feststellung begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens nur eine konkrete eigene Verletzung des Antragstellers in seinen in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Rechten (hier: § 16 SBG) sein kann. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 <134> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 sowie zuletzt Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - m.w.N.). Dasselbe gilt für eine abstrakte Feststellung oder Auslegung des Inhalts von Gesetzesbestimmungen.

29 4. Der Antrag, „festzustellen, dass die Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 unter Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses entstanden und somit rechtswidrig ist“ (Antrag Nr. 4 in dem Schreiben vom 16. April 2008), ist mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig.

30 Eine Verletzung von Beteiligungsrechten des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann nur durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss, vertreten durch seinen Sprecher, gegebenenfalls gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher (§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG), im Werdebeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; § 1 Abs. 4 WBO steht dem nicht entgegen, weil der Gesamtvertrauenspersonenausschuss nicht als Mehrheit von Soldaten, sondern als Gremium im eigenen Namen auftritt (Beschlüsse vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 28.96 - BVerwGE 103, 383 <385> = Buchholz 252.1 § 19 GVPAV Nr. 1 = NZWehrr 1997, 39 und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 82.97 -). Dagegen ist eine Geltendmachung von Beteiligungsrechten des Gesamtvertrauenspersonenausschusses durch einzelne Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ausgeschlossen (noch offengelassen in dem Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 27.96 -). Anders als etwa der Ausbildungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SBG ist das Beteiligungsrecht nach § 37 Abs. 1 SBG nicht dem einzelnen Mitglied, sondern dem Vertretungsorgan als solchem zugeordnet. Nur dieses ist deshalb befugt, eine (behauptete) Rechtsverletzung geltend zu machen. Ein einzelnes Mitglied, das den Gesamtvertrauenspersonenausschuss in seinen Beteiligungsrechten verletzt sieht, ist darauf verwiesen, einen Beschluss des Gesamtvertrauenspersonenausschusses über die Einlegung einer Wehrbeschwerde durch das Gremium herbeizuführen (§ 43 SBG).

31 Im Übrigen stellt die Durchführung der Ausbildung für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach § 45 Abs. 3 SBG keine die Soldaten betreffende Grundsatzregelung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich dar, die einer Beteiligungspflicht nach § 37 Abs. 1 SBG unterliegt.

32 5. Soweit es dem Antragsteller der Sache nach um die Feststellung geht, dass es rechtswidrig war, ihn nicht zu der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 12. März 2008 zuzulassen, hat sein Antrag Erfolg.

33 a) Allerdings ist der Antrag nicht, wie in Nr. 5 des Schreibens vom 16. April 2008 formuliert, auf den „Widerruf der Entscheidung vom 7. März 2008“ zu richten. Mit der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat kommt es nicht mehr auf die zunächst (durch die E-Mail-Mitteilung vom 7. März 2008) gewährte und kurz darauf (durch das Telefonat vom 10. März 2008) wieder entzogene Abhilfe, sondern allein auf die strittige Ausgangsentscheidung an. Der Antragsteller hatte mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - Zentraler Wahlvorstand zur Wahl des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses - vom 14. Februar 2008 eine Einladung erhalten, die als Zulassung zu der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 zu verstehen war. Die Zulassung wurde anschließend durch die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 sowie die diese ausführende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 wieder aufgehoben; diese die ursprüngliche Zulassung aufhebenden Entscheidungen bilden daher den Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens beantragt der Antragsteller deshalb, festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 und die diese ausführende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 rechtswidrig waren.

34 b) Dieser Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig.

35 aa) Die hier strittigen Maßnahmen haben sich spätestens am 12. März 2008 erledigt, weil an diesem Tag die Ausbildung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses endete und eine Teilnahme des Antragstellers daran nicht mehr möglich war. Der Antragsteller hat dem durch die Umstellung seines Rechtsschutzbegehrens Rechnung getragen (siehe oben unter 2.).

36 Hat sich eine Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt (für den Fall eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO), so entscheidet das Gericht, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Statthaftigkeit eines solchen Fortsetzungsfeststellungsantrags ergibt sich für die Zeit bis einschließlich 31. Januar 2009 aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - juris Rn. 18 f. <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>, m.w.N.). Ab dem 1. Februar 2009 findet das Fortsetzungsfeststellungsverfahren für „sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen“ - also solche, die keinen Befehl betreffen - seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 5 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) eingefügten Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81).

37 In gerichtlichen Verfahren, in denen die Entscheidung - wie in der Regel im Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO) - ohne mündliche Verhandlung ergeht, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (noch) im Zeitpunkt gegeben sein, in dem letztmöglich Anträge gestellt werden können. Da dies grundsätzlich bis zur Entscheidung des Gerichts möglich ist, bemisst sich die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags im vorliegenden Fall bereits nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. Insbesondere für die Frage des Feststellungsinteresses ergeben sich hieraus jedoch keine sachlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, weil sich § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. nach Wortlaut und Zweck an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiert und die Vorbildregelung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts in die Wehrbeschwerdeordnung übernimmt (vgl. auch BTDrucks 16/7955 S. 35 <zu Nr. 15> i.V.m. S. 34 <zu Nr. 10 Buchst. b>).

38 bb) Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

39 Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das besondere Feststellungsinteresse in den Fällen des § 16 SBG aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht bzw. hier: den geltend gemachten Ausbildungsanspruch auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Einzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08 u.a. - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>).

40 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass es an seiner Rechtsauffassung auch für die Zukunft festhalten wird, und ist deshalb der vom Antragsteller geltend gemachten Wiederholungsgefahr ausdrücklich nicht entgegengetreten (Schreiben vom 21. Mai 2008). Auch die Zulassung des Antragstellers zu der Ausbildung für Nachrücker im 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 24. bis 26. September 2008 ist ausdrücklich nur „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ (E-Mail des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 16. September 2008) erfolgt; das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist deshalb durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht entfallen. Der Fall des Antragstellers ermöglicht auch eine in dem beschriebenen Sinne „richtungsweisende“ Klärung der Pflicht zur Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach § 45 Abs. 3 SBG.

41 Was die Gefahr eines erneuten Streits „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ gerade „zwischen den Verfahrensbeteiligten“ betrifft, so muss im vorliegenden Fall die Tatsache genügen, dass ein solcher künftiger Streit zumindest möglich erscheint. Denn andernfalls wäre die Chance, in Streitigkeiten um die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zu erlangen, praktisch ausgeschlossen. Da die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses „unverzüglich nach ihrer Wahl“ stattzufinden hat, ist die effektive Durchsetzung der Teilnahme daran nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht aber in einem Hauptsacheverfahren zu erreichen; bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens wird sich die Streitigkeit in aller Regel dadurch erledigt haben, dass die Veranstaltung stattgefunden hat und eine Teilnahme daran nicht mehr möglich ist. Verlagert sich der Rechtsstreit in der Hauptsache damit von vorneherein in das Fortsetzungsfeststellungsverfahren, so wäre eine Überprüfung in der Hauptsache praktisch ausgeschlossen, wenn der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstünde, dass der Streit um eine Teilnahme an der Ausbildung frühestens nach der nächsten Wahl, also nach vier Jahren (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SBG), erneut akut werden kann und eine Wiederwahl des Antragstellers zum Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses weder mit Wahrscheinlichkeit absehbar ist noch ohne weiteres - im Sinne einer Vorwegnahme des Wahlergebnisses - unterstellt werden darf. Damit das Wehrbeschwerderecht des § 16 SBG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich eine Maßnahme oder Entscheidung typischerweise kurzfristig erledigt, nicht leerläuft, sind deshalb die oben dargelegten Gesichtspunkte als ausreichende Begründung des Feststellungsinteresses anzusehen (vgl. zu der ähnlich gelagerten Fallgruppe des sich „typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakts“ im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 145; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 282 f., jeweils m.w.N.).

42 c) Der Antrag ist auch begründet.

43 Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 und die diese ausführende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 waren rechtswidrig, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Teilnahme an der Ausbildung der Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 12. März 2008 hatte.

44 aa) Gemäß § 45 Abs. 3 SBG sind die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom Bundesministerium der Verteidigung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Dieser Ausbildungspflicht des Bundesministeriums der Verteidigung korrespondiert ein Anspruch des einzelnen Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Der Antragsteller erfüllt die - einzige - Tatbestandsvoraussetzung des Ausbildungsanspruchs; er wurde im Februar 2009 zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt.

45 bb) Der Anspruch unterliegt - entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung - keinen weiteren Voraussetzungen oder Einschränkungen.

46 (1) Der Ausbildungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SBG steht allen Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu, unabhängig davon, ob sie ihr Amt erstmalig innehaben oder - wie der Antragsteller - bereits Mitglieder eines früheren Gesamtvertrauenspersonenausschusses waren und nunmehr wieder gewählt worden sind. Anders als § 19 Abs. 4 Satz 1 SBG, wonach Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind, alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden sind, enthält § 45 Abs. 3 SBG hinsichtlich der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses keine solche Einschränkung des Kreises der Ausbildungsberechtigten.

47 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterschiedlichen Textfassung in § 45 Abs. 3 SBG einerseits und § 19 Abs. 4 Satz 1 SBG andererseits lediglich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt. Der Ausbildungsanspruch der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter war von Beginn an im Soldatenbeteiligungsgesetz selbst verankert (ursprünglich: § 19 Abs. 3 SBG <a.F.> vom 16. Januar 1991 <BGBl I S. 47>, seit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 <BGBl I S. 298>: § 19 Abs. 4 Satz 1 SBG); er war von Beginn an auf „erstmalig in ihr Amt gewählte“ Soldaten beschränkt. Die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses war dagegen zunächst (nur) in § 31 GVPAV geregelt. Während § 31 Abs. 4 GVPAV etwa hinsichtlich der Freistellung vom Dienst auf die entsprechende Vorschrift für die Vertrauenspersonen (§ 19 Abs. 5 SBG a.F.) verwies, enthielt bereits § 31 Abs. 5 GVPAV eine eigenständige Regelung für die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die - im Unterschied zu § 19 Abs. 3 SBG a.F. - keine Einschränkung auf erstmalig gewählte Soldaten enthielt. Bei der Übernahme wesentlicher Teile der Gesamtvertrauenspersonenausschuss-Verordnung in das Soldatenbeteiligungsgesetz durch das Erste Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes, darunter die Übernahme von § 31 Abs. 5 GVPA in die hier strittige Bestimmung des § 45 Abs. 3 SBG, hätte es deshalb nahegelegen, eine Angleichung des Wortlauts von § 19 Abs. 4 Satz 1 SBG und § 45 Abs. 3 SBG vorzunehmen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, in beiden Fällen einheitlich eine Ausbildung nur für erstmalig gewählte Amtsinhaber vorzusehen. Eine solche Angleichung ist jedoch nicht erfolgt. Eine dahingehende Absicht lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen; diese enthält zu § 45 SBG keine Aussage (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 21).

48 (2) Der Ausbildungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SBG setzt ferner nicht den Nachweis eines persönlichen Schulungsbedürfnisses voraus. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht mit einer Übertragung des Rechtsgedankens von § 46 Abs. 6 BPersVG begründen. Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungs- (und Bildungs-)veranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind; über die Entsendung eines Personalratsmitglieds zu einer Schulung entscheidet der Personalrat, die Kosten der Schulung trägt die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt dabei nach ständiger Rechtsprechung, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des Personalratsmitglieds geboten ist (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 <64 f.>, vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27, vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 <125> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30). Auf § 45 Abs. 3 SBG sind diese Kriterien - insbesondere das des subjektiven Schulungsbedürfnisses - schon deshalb nicht übertragbar, weil es dort an einem vergleichbaren einschränkenden Tatbestandsmerkmal wie dem der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG als Anknüpfungspunkt fehlt. § 45 Abs. 3 SBG und § 46 Abs. 6 BPersVG unterscheiden sich zudem grundsätzlich in ihrer Struktur. § 46 Abs. 6 BPersVG stellt eine Generalklausel dar, unter die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unterschiedlichster Art und Inhalte, Grund- ebenso wie Spezialschulungen, Schulungen im dienstlichen Rahmen ebenso wie Veranstaltungen durch externe Ausbildungsträger fallen. Wegen der Weite des Tatbestands bedarf es, auch im Hinblick auf die Bindung des Personalrats an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, einschränkender Kriterien, die die Rechtsprechung in Konkretisierung des Merkmals der Erforderlichkeit entwickelt hat. Dies ist bei § 45 Abs. 3 SBG nicht geboten. Der dort geregelte Ausbildungsanspruch ist nach Berechtigten (Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses), Verpflichtetem (Bundesministerium der Verteidigung) und Inhalt (Ausbildung für die Aufgaben unverzüglich nach der Wahl) gesetzlich vollständig bestimmt; die Kosten der im dienstlichen Rahmen durchzuführenden Schulung halten sich in überschaubaren Grenzen.

49 (3) Eine einschränkende Auslegung ist schließlich auch nicht durch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 3 SBG gefordert.

50 Bei einem Kollegialorgan wie dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird es stets mehr oder weniger große Unterschiede in den Kenntnissen und Erfahrungen der gewählten Mitglieder geben. Insofern ist die Funktion einer gemeinsamen Ausbildung „unverzüglich nach ihrer Wahl“ gerade auch darin zu sehen, einen einheitlichen Ausbildungsstand unabhängig von dem jeweiligen konkreten Schulungsbedürfnis herzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SBG) um die Vertretung der Soldaten auf höchster, zentraler Ebene der Bundeswehr handelt; auch bei unveränderten rechtlichen oder formalen Rahmenbedingungen unterliegen die (materiellen) Aufgaben auf dieser Ebene einem ständigen Wandel. Auch dies spricht dafür und keinesfalls dagegen, alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in eine einheitliche Ausbildung „für ihre Aufgaben“ einzubeziehen. Ein legitimer Nebenzweck kann schließlich in dem gegenseitigen Kennenlernen der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses - im Vorfeld der konstituierenden Sitzung und der dabei anstehenden internen Organisationsentscheidungen - bestehen; auch diesem Zweck würden Differenzierungen zwischen den Mitgliedern, etwa nach erstmalig oder wieder Gewählten, zuwiderlaufen.

51 Soweit sich Unstimmigkeiten daraus ergeben, dass die Termine für die Wahl der 35 (originären) Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SBG) und für die Wahl zum Hauptpersonalrat, dessen Soldatenvertreter als weitere Mitglieder hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SBG), zeitlich auseinanderfallen, können diese Schwierigkeiten jedenfalls nicht durch gesetzlich nicht vorgesehene Differenzierungen bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht nach § 45 Abs. 3 SBG gelöst werden.

52 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO. Im Hinblick auf das etwa gleichgewichtige teilweise Obsiegen und Unterliegen des Antragstellers werden die notwendigen Auslagen, die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsen sind, zur Hälfte dem Bund auferlegt.