Beschluss vom 17.02.2009 -
BVerwG 4 B 7.09ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B4B7.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 7.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:170209B4B7.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.12.2008 - AZ: OVG 10 A 1327/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die „außerordentliche“ Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die als „außerordentliche“ Beschwerde bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist nicht vorgesehen (Beschluss vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 -). Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 zur Gegenvorstellung folgt nichts anderes (- 1 BVR 848/07 -).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.