Beschluss vom 17.03.2004 -
BVerwG 4 BN 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170304B4BN6.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2004 - 4 BN 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170304B4BN6.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.04

  • Hessischer VGH - 04.12.2003 - AZ: VGH 3 N 2463/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie enthält keine Ausführungen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Beschwerde wendet sich vor allem dagegen, dass der streitige Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs ausschließe, soweit es sich um SB-Märkte handele. Mit der Divergenzrüge macht sie geltend, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) ab. Aus dem Vortrag der Beschwerde ergibt sich dies jedoch nicht. Zwar entnimmt sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass § 1 Abs. 9 BauNVO den Gemeinden nur Differenzierungen zur Art der baulichen Nutzung gestatte, weitere Differenzierungen zum Maß der baulichen Nutzung jedoch verbiete. Sie legt aber nicht dar, dass das Normenkontrollgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe. Zwar trägt sie vor, das Normenkontrollgericht habe der Antragsgegnerin zugebilligt, Regelungen zum Maß der Einzelhandelsnutzung in den Bebauungsplan aufzunehmen; es fehlt jedoch schon substantiierter Vortrag, in welcher Weise dies geschehen sei. Für die Annahme einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO reicht das Vorbringen der Beschwerde nicht aus.
Das Normenkontrollgericht hat auch nicht den Rechtssatz in Frage gestellt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bei einer Gliederung des Baugebiets nicht gewahrt zu werden brauche. Es ist nur davon ausgegangen, dass bei dem streitigen Bebauungsplan der Gebietscharakter eines Kerngebiets gewahrt sei. Selbst wenn dieser Beurteilung nicht zu folgen wäre, läge darin keine Abweichung in einem Rechtssatz, sondern nur eine abweichende Rechtsanwendung in einem Einzelfall, die keinen Zulassungsgrund darstellt.
Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, ist unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, welche konkreten Maßnahmen das Normenkontrollgericht hätte treffen müssen und in welcher Weise sich das wahrscheinliche Ergebnis der Ermittlungen auf den vorliegenden Rechtsstreit hätte auswirken können.
Auch die Frage, "ob Einzelhandelsbetriebe mit Waren für den täglichen Bedarf (Sortiment: Nahrung und Genussmittel, Gebrauchskosmetik, Putz- und Waschmittel, Schreibwaren, saisonbedingte Geschenkartikel, Hausrat und Zeitschriften), soweit es sich um SB-Märkte handelt, nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts beschreibt diese "Binnendifferenzierung" die Erscheinungsform eines Supermarktes heutiger Prägung. Hiervon ausgehend, handelt es sich um einen Anlagentyp, der Gegenstand zulässiger planerischer Festsetzungen sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317, m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb hier weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit sie - auch in diesem Zusammenhang - geltend macht, dass Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gegründet werden dürften, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar; jedenfalls genügt er mangels näherer Erläuterung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde mit der Divergenzrüge einen Verstoß gegen das Gebot der (qualifizierten) Abwägung geltend macht, legt sie ebenfalls nicht dar, dass das Normenkontrollgericht von einem Rechtssatz ausgegangen sei, der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Geltend gemacht wird auch hier nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, in Wirklichkeit sogar nur eine abweichende rechtliche Beurteilung durch die Beschwerde selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.