Beschluss vom 17.03.2010 -
BVerwG 3 B 16.10ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B3B16.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 3 B 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B3B16.10.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 16.10
- Niedersächsisches OVG - 19.11.2009 - AZ: OVG 12 0A 245/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2009 und vom 19. November 2009 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die im Tenor genannten Beschlüsse nicht; hierauf wurde die Klägerin mehrfach hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.