Beschluss vom 17.03.2010 -
BVerwG 3 B 16.10ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B3B16.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 3 B 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B3B16.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 16.10

  • Niedersächsisches OVG - 19.11.2009 - AZ: OVG 12 0A 245/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2009 und vom 19. November 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die im Tenor genannten Beschlüsse nicht; hierauf wurde die Klägerin mehrfach hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.