Beschluss vom 17.03.2010 -
BVerwG 6 B 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6B2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 6 B 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6B2.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 2.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.2009 - AZ: OVG 6 A 10726/09.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 565,07 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Anträge auf Zulassung der Revision sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.

2 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er bringt vor, nach Auffassung des Berufungsurteils finde der streitgegenständliche Kostenbescheid der Beklagten seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LGebG i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) i.V.m. der zu Nr. 14.4 seiner Anlage ergangenen Anmerkung i.V.m. der laufenden Nummer 14.4.1. Entgegen dem Verwaltungsgericht Trier vertrete das Berufungsgericht die Ansicht, eine Gebührenerhebung für eine erfolgte Verwahrung auf der Grundlage der Anmerkung zu laufender Nummer 14.4 der Anlage des Besonderen Gebührenverzeichnisses habe nicht zur Voraussetzung, dass es sich um die Verwahrung sichergestellter Sachen nach § 23 POG handele. Diese Frage sei grundsätzlich zu klären. Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die vom Kläger vorgebrachte Rechtsfrage kann nicht im Wege der Revision geklärt werden, denn sie betrifft ausschließlich rheinland-pfälzisches Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). An die insoweit unternommene Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht wäre das Revisionsgericht gebunden.

3 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.