Beschluss vom 17.03.2010 -
BVerwG 6 PKH 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6PKH5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 6 PKH 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170310B6PKH5.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 5.10

  • Bayerischer VGH München - 11.01.2010 - AZ: VGH 10 C 09.3100

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).