Beschluss vom 17.03.2011 -
BVerwG 2 B 50.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170311B2B50.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 - 2 B 50.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170311B2B50.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 50.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 27.01.2011 - AZ: OVG 4 M 44.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
  2. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2010 zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.