Beschluss vom 17.03.2011 -
BVerwG 3 B 84.10ECLI:DE:BVerwG:2011:170311B3B84.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 - 3 B 84.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170311B3B84.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.10

  • VG Meiningen - 29.07.2010 - AZ: VG 8 K 117/09 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Juli 2010 werden verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger begehren, den Verkauf eines Grundstücks an den Rat der Stadt Nordhausen im Jahr 1986 für rechtsstaatswidrig zu erklären. Sie machen geltend, durch Machtmissbrauch, Täuschung und persönliche Beleidigung zum Verkauf gezwungen worden zu sein. Ein Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) war ohne Erfolg geblieben. Die Klage auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Gesetz sei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 schon nicht anwendbar, denn die beanstandete Maßnahme werde von den in § 1 Abs. 8 VermG erwähnten Fallgruppen erfasst. Davon abgesehen liege keine krass rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG vor. Es sei zu berücksichtigen, dass Enteignungen oder der Zwang zum Verkauf von Grundstücken, die für den Wohnungsbau benötigt worden seien, zur ständigen Praxis der DDR-Behörden gehört hätten.

2 Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sind unzulässig. Keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO, aus denen die Revision zugelassen werden kann, wird schlüssig dargelegt, wie es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt.

3 Die Beschwerden benennen keinen Zulassungsgrund, sondern rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst und Tatsachen falsch gewürdigt. Damit wird der Sache nach die Rechtsanwendung beanstandet, aber kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf den das Vorbringen allenfalls abzielen könnte. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze hin zu überprüfen (stRspr, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze hier verletzt sind oder die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts sonst auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht, ist nicht dargelegt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.