Beschluss vom 17.04.2003 -
BVerwG 1 B 212.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B1B212.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - 1 B 212.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B1B212.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 212.02

  • VGH Baden-Württemberg - 22.03.2002 - AZ: VGH A 13 S 2111/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwal-tungsgericht H u n d und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger zurückgenommen, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden ist.
Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte den in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen, sondern das beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen; dies hätte sich ihm aufdrängen müssen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ein Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht sei "bei der Bildung seiner Überzeugungsgewissheit ... von einem falschen Sachverhalt ausgegangen" bzw. habe "wesentliche Bekundungen des Klägers nicht oder nicht richtig berücksichtigt" und "Bekundungen unterstellt", "die er so nicht abgegeben" habe, "zumindest nicht zum entscheidenden Zeitpunkt, wobei damit auch ein Verfahrensmangel" vorliege. Entgegen der Darstellung auf S. 15 des Urteils sei der Gefühlsausbruch des Klägers, als er in Tränen ausgebrochen sei "bei (erstmaliger) Darlegung von Misshandlungen" erfolgt, so dass es sich dem Senat hätte "aufdrängen müssen, dass hier ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Traumatisierung" vorlägen, "die eben gerade die Fähigkeit der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts" beeinträchtigten.
Mit diesem Vortrag und den weiteren Ausführungen hierzu in der Beschwerdebegründung wird weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein sonstiger Verfahrensfehler ordnungsgemäß bezeichnet. Die Behauptung, der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt sei "so unrichtig und falsch", ist weder in sich nachvollziehbar noch geeignet, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags als gehörsverletzend oder sonst verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Entscheidend für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags ist nämlich die im angefochtenen Urteil - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gegebene Begründung, dass sich "der Senat aufgrund seiner langjährigen asylrechtlichen Praxis" selbst zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers in der Lage sehe und "ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Traumatisierung, die seine Fähigkeit zur Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts beeinträchtigt haben könnten", für den Senat nicht zu erkennen seien. Inwiefern diese rechtliche Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags und die hierzu wiedergegebenen tatrichterlichen Eindrücke von der Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör oder sonstiges Prozessrecht verletzen soll, macht die Beschwerde nicht deutlich. In Wahrheit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Bewertung, dass die Schilderung des Verfolgungsschicksals durch den Kläger in der Berufungsverhandlung "eher distanziert" gewirkt und nicht den Eindruck vermittelt habe, "dass er von etwas selbst Erlebtem berichtet", dass eine innere Anteilnahme auch bei der Schilderung der Erlebnisse während der Haft "nicht zu spüren" gewesen sei und dass schließlich "dieser Eindruck ... nicht entscheidend dadurch in Frage gestellt" werde, dass der Kläger gegen Ende der Befragung in der Berufungsverhandlung "in Tränen" ausgebrochen sei. Soweit die Beschwerde diese tatrichterlichen Feststellungen als "falsch" bewertet, führt dies nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel. Im Übrigen macht die Beschwerde auch sonst nicht deutlich, weshalb sich dem Berufungsgericht die begehrte weitere Aufklärung des Sachverhalts mittels des beantragten Sachverständigengutachtens - zu dem im Übrigen nicht näher mitgeteilten Beweisthema - unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. noch Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 118.01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18
= DVBl 2002, 53) hätte aufdrängen müssen.
Auch der gegen Ende der Beschwerdebegründung ohne nähere Darstellung weiter behauptete "Verfahrensmangel", der darin liegen soll, "dass diese Umstände des schwer traumatisierenden Ereignisses bzw. einer vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung" im angefochtenen Urteil "auch nicht im Rahmen des § 53 AuslG in irgendeiner Weise berücksichtigt" worden seien, enthält keinen schlüssigen Vortrag eines Verfahrensrechtsverstoßes. Das ergibt sich schon daraus, dass das Berufungsgericht - entgegen der Unterstellung der Beschwerde - eine posttraumatische Belastungsstörung gerade nicht festgestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.