Beschluss vom 17.04.2003 -
BVerwG 9 B 23.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B9B23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - 9 B 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B9B23.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 23.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 05.12.2002 - AZ: OVG 8 K 3/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde wirft folgende Fragen "von grundsätzlicher Bedeutung und Abweichungen" auf:
1. Ist es richtig, dass das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und das Flurbereinigungsgesetz zwei verschiedene Regelungsziele haben, nämlich das Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, Kündigung genossenschaftlich genutzter Flächen durch die Eigentümer zur Bildung und Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften und die Herstellung der Chancengleichheit der landwirtschaftlichen Unternehmen?
2. Unterscheiden sich die Normbereiche des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dadurch, dass das Ziel des Flurbereinigungsgesetzes die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung ist?
3. Kann die Behörde, auch wenn die Voraussetzungen einer Bodenneuordnung gemäß dem achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - wie im vorliegenden Fall - gar nicht vorliegen, sondern die Behörde lediglich Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung zu regeln beabsichtigt, alternativ zum Flurbereinigungsgesetz die Anordnung dieser Maßnahmen auch auf das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (achter Abschnitt), wie im vorliegenden Rechtsstreit geschehen, stützen, obwohl beide Gesetze verschiedene Regelungsziele haben?
4. Kann der Entzug der landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin zugunsten der Beigeladenen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens auf § 61 a Landwirtschaftsanpassungsgesetz gestützt werden?
Soweit die Beschwerde hiermit ausdrücklich eine Divergenzrüge erheben will, fehlt es bereits an der Erfüllung der Mindestanforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt, weil die Beschwerde divergierende Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts einerseits und der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte andererseits nicht erkennen lässt (vgl. näher Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
Ob die Beschwerde mit der bloßen Formulierung dieser Fragen angesichts des Fehlens weiterer Ausführungen und Begründungen zumindest im Hinblick auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Darlegungsanforderungen erfüllt (vgl. auch insoweit Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.), kann offen bleiben. Grundsätzliche Bedeutung kommt den aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht zu.
Die beiden ersten Fragen lassen in dieser Allgemeinheit eine Entscheidungserheblichkeit für ein Revisionsverfahren nicht erkennen, weil ihre Beantwortung über eine bloße Bestätigung der gesetzlichen Zielvorgaben des § 53 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) bzw. des § 1 Flurbereinigungsgesetz nicht hinausführen könnte.
Auch der dritten Frage fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Denn sie unterstellt - nämlich im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein Bodenordnungsverfahren - eine rechtliche Beurteilung, von der das Oberverwaltungsgericht gerade nicht ausgegangen ist. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss jedoch gerade der vom Vorderrichter entschiedenen Rechtsfrage selbst zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).
Die vierte Frage lässt sich, sofern sie allgemein nach der Zulässigkeit des "Entzuges" landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens fragen will, unmittelbar aus § 61 a LwAnpG beantworten. Soweit sie die Anwendbarkeit dieser Norm im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens geklärt wissen will, fehlt ihr auf der Grundlage der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidungserheblichkeit. Sollte die Frage auf die Berechtigung der Anwendung des § 61 a LwAnpG gerade im vorliegenden Fall abzielen, würde ihr die für die Zulassung der Revision erforderliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung fehlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.