Beschluss vom 26.04.2011 -
BVerwG 7 B 22.11ECLI:DE:BVerwG:2011:260411B7B22.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 - 7 B 22.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:260411B7B22.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 22.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1214/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 14.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 17.04.2012 -
BVerwG 7 C 14.11ECLI:DE:BVerwG:2012:170412B7C14.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2012 - 7 C 14.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170412B7C14.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 14.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1214/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2010 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Sache sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es bei einer Hauptsacheerledigung in einem rechtlich schwierigen Streitfall billigem Ermessen, wenn die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz geteilt werden (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Februar 1971 - BVerwG 6 C 27.66 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 33). Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bei einem rechtlich schwierigen Fall eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - bis zur Erledigung die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer Frage abgehangen hat, zu deren Klärung das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hatte.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG.