Beschluss vom 17.05.2006 -
BVerwG 2 B 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B2B15.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 15.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.01.2006 - AZ: OVG 21d A 989/05.BDG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Groepper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2 a) Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen eines Dienstvergehens im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung eines Arbeitnehmers, der einen ähnlichen Pflichtenverstoß begangen hat, jedenfalls dann einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt, wenn dem Beamten nach Aberkennung des Ruhegehalts und der entsprechenden Nachversicherung nur ein Einkommen verbleibt, welches weit unter seinem Existenzminimum liegt.

3 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres - verneinend - beantworten.

4 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <329>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - juris - Rn. 35). Zwischen dem öffentlich-rechtlichen Beamtenstatus und dem privatrechtlichen Angestelltenstatus bestehen grundlegende Unterschiede, die sich nicht nur bei den Rechtsfolgen hinsichtlich der schuldhaften Verletzung dienst- oder arbeitsvertraglicher Pflichten zeigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <380>, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - ZBR 2002, 353 <354>), sondern u.a. auch im Besoldungs- und Versorgungssystem auswirken. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnisses, dann unterliegen auch die dadurch hervorgerufenen Rechtsfolgen systembedingten Unterschieden, die sich von den arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen eines privaten Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung unterscheiden. Dasselbe gilt, wenn das aktive Beamtenverhältnis bereits beendet ist und sich ein disziplinarrechtlich zu würdigendes Verhalten, das bei einem aktiven Beamten zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde, im Bereich des Versorgungsrechts auswirkt, indem es hier das auch im Ruhestand fortwirkende Alimentationsprinzip außer Kraft setzt. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten unter den Sanktionsmöglichkeiten für ein arbeitsvertragswidriges Verhalten eines rentenbezugsberechtigten Angestellten keine Entsprechung findet, ein systembedingter Unterschied, der keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche finanziellen Auswirkungen sich hieraus im Einzelfall ergeben.

5 b) Der Beklagte hält außerdem für klärungsbedürftig, ob die Aberkennung des Ruhegehalts einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 GG) darstellt. Er verweist darauf, dass er nach Aberkennung des Ruhegehalts sozialhilfebedürftig sei, weil die Rente, die er im Falle der Nachversicherung erhalte, weit unter seinem Existenzminimum liege. Die damit aufgeworfenen Fragen wären in dem erstrebten Revisionsverfahren zu dem Urteil im Disziplinarverfahren nicht klärungsfähig, weil damit Folgen angesprochen werden, die sich nicht unmittelbar und zwangsläufig aus dem Spruch im Disziplinarverfahren ergeben. Sie wären daher nicht entscheidungserheblich (vgl. auch Urteile vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6 m.w.N. und vom 21. Januar 2004 - BVerwG 1 D 24.03 -; dazu auch BVerfG <2. Kammer>, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - DVBl 2002, 406 = BayVBl 2002, 495). Überdies hat die Beschwerde eine diesbezügliche Kausalität auch nicht ansatzweise dargetan.

6 In der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Ausspruch im Disziplinarverfahren nicht dadurch unverhältnismäßig wird, dass die mittelbaren Folgen der Beendigung des aktiven Beamten- oder des Ruhestandsbeamtenverhältnisses den früheren Beamten hart oder möglicherweise übermäßig hart treffen. Ein Ruhestandsbeamter, der als aktiver Beamter das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn vollends zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis allein aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Selbstverständlich darf er durch die Entscheidung nicht ins Bodenlose oder unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften. So ist der frühere Beamte nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI). Ob die Nachversicherung angemessen ist, ist eine Frage der Überprüfung der dafür maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften. Allerdings ist fraglich, ob ein Nachversicherter als Rentenempfänger auch angemessen krankenversichert ist; das Landessozialgericht Baden-Württemberg hält die Frage für gesondert regelungsbedürftig (Urteil vom 7. Juni 2005 - L 11 KR 456/05 - DÖV 2005, 966 f.; zu privaten Versicherungen vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58 f.). Ist hingegen der frühere Beamte nicht erwerbsunfähig und meldet er sich als arbeitsuchend, so ist er, solange er eine Erwerbstätigkeit nicht findet, als Empfänger von Arbeitslosengeld auch angemessen krankenversichert und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI). Fällt die Rente aufgrund der Nachversicherung auf die Dauer zu gering aus, greifen die Bestimmungen des Sozialhilferechts einschließlich des danach vorgesehenen Krankenversicherungsschutzes (§§ 2, 19 Abs. 3, §§ 47 ff. SGB XII). Dafür schließlich, dass im Übergang nach Ausscheiden aus dem (Ruhestands-)Beamtenverhältnis keine unzuträglichen Härten eintreten, ist für alle genannten Fälle der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen. Die dafür maßgebliche Vorschrift (§ 10 Abs. 3 BDG) ist als Härteregelung (vgl. insbesondere § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG) so auszulegen, dass dem früheren Beamten nicht aufgrund eines Versagens öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften die Grundlage einer menschenwürdigen Existenz genommen wird. Allerdings ist es nicht Aufgabe des so zu gewährenden Unterhaltsbeitrags, den Beamten auch von Schulden zu entlasten. Insoweit muss er sich auf die Regeln über den Pfändungsschutz und insbesondere über Pfändungsfreibeträge verweisen lassen, die ihm gegenüber Gläubigern ein ausreichendes Existenzminimum gewährleisten.

7 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte Unterhaltsansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau und Schadensersatzansprüchen der DB Cargo AG ausgesetzt. Außergewöhnliche Härten, die sich unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalls für den Beklagten aus der Aberkennung des Ruhegehalts selbst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen noch ergeben können, verleihen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, die im Wege eines Revisionsverfahrens zu klären wäre, das ein Disziplinarurteil betrifft. Dass durch den bewilligten Regelunterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 Satz 4, § 79 BDG) das Existenzminimum selbst bei Beachtung des Pfändungsschutzes nicht gewährleistet wäre, hat die Beschwerde nicht dargetan.

8 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG gebührenfrei.