Beschluss vom 17.05.2006 -
BVerwG 3 B 130.05ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B3B130.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 3 B 130.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B3B130.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 130.05

  • VG Potsdam - 30.06.2005 - AZ: VG 1 K 3193/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt ... , beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 26 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht bewilligt werden, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung vollständig aufzubringen. Ihr Abwesenheitspfleger hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass vorhandenes Vermögen - mit Ausnahme eines Hinweises auf die umstrittene Berechtigung an dem Grundstück in F. - „unbekannt“ sei. Ausweislich vorgelegter Erbscheine ist die Klägerin jedoch nicht nur Miterbin jenes Grundstücks, sondern auch des übrigen, nicht im Beitrittsgebiet befindlichen Nachlasses ihres Vaters. Es wäre daher Aufgabe des nach seiner Bestallungsurkunde zur Vertretung der Klägerin bei der Verwaltung und Verwertung dieses Nachlasses berufenen Abwesenheitspflegers gewesen zu ermitteln, was zu diesem Nachlass gehört, damit geprüft werden kann, ob und inwieweit es der Klägerin zumutbar ist, ihr Erbe zur Prozessführung einzusetzen.

2 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist demgegenüber begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - vorgesehene Übertragung von Rechten nicht auffindbarer Miterben auf den Entschädigungsfonds mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 24.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu- ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.