Beschluss vom 17.05.2010 -
BVerwG 7 B 30.10ECLI:DE:BVerwG:2010:170510B7B30.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2010 - 7 B 30.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:170510B7B30.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 30.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 23.02.2010 - AZ: OVG 3 M 9/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010, mit dem das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 8. Februar 2010 gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht Friesecke verworfen wurde, kein Rechtsmittel gegeben ist. Hierauf wurde auch am Ende der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Denn gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.