Beschluss vom 17.06.2004 -
BVerwG 5 B 91.03ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B5B91.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 - 5 B 91.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B5B91.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 91.03

  • VGH Baden-Württemberg - 31.07.2003 - AZ: VGH 12 S 473/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
gemäß § 106 Satz 2 VwGO
beschlossen:

  1. Der Senat schlägt den Beteiligten zur gütlichen Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
  2. 1. Die Beklagte wandelt die dem Kläger darlehensweise gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Blick auf den erfolgten Verbrauch der Erbschaft in einen Zuschuss um.
  3. 2. Damit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
  4. 3. Die Beklagte trägt ihre eigenen und die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Beklagte hat dem Kläger ab 1. November 2000 mit Blick auf die Erbschaft nach seinem 1999 verstorbenen Großvater und seinem am 30. Januar 2000 verstorbenen Vater Sozialhilfe als Darlehen gewährt und gleichzeitig die Rückzahlungsverpflichtung unter Beachtung eines Vermögensfreibetrages von 3 000 DM auf die Höhe des Nachlasses beschränkt.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2003 hat die Beklagte im Berufungsverfahren mitgeteilt, der Kläger habe den ihm zugegangenen Nachlassbetrag mittlerweile zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendet; während des entsprechenden Zeitraumes sei ihm keine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden. Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung sei von ihr nicht geltend gemacht worden und damit sei auch künftig nicht zu rechnen.
Da die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers im Darlehensvertrag ausdrücklich auf die Höhe des Nachlasses beschränkt hat und nicht angenommen werden kann, vom Kläger werde ein erneuter Einsatz des ihm zugeflossenen und inzwischen vom Kläger zur Deckung seines Lebensunterhalts verbrauchten Nachlasses erwartet, hält der Senat eine einvernehmliche Streitbeilegung für sachlich nahe liegend und auch unter Verfahrensgesichtspunkten angezeigt, wonach die Beklagte auch förmlich auf die - mit dem Verbrauch des Nachlasses wohl ohnehin hinfällig gewordene - Rückzahlung durch den Kläger verzichtet und das Darlehen in eine dem Kläger endgültig verbleibende zuschussweise Hilfeleistung umwandelt.
Die vorgeschlagene Kostenteilung hält der Senat für angemessen.