Beschluss vom 17.07.2002 -
BVerwG 5 B 27.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B5B27.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2002 - 5 B 27.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170702B5B27.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 27.02

  • VGH Baden-Württemberg - 11.12.2001 - AZ: VGH 7 S 1816/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde erstrebt die Revisionszulassung zur Klärung der Frage: "Hat ein Studierender neben dem Zuschuss nach § 5 zu den Aufwendungen der Krankenversicherung nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung i.V.m. § 13 Abs. 4 BAföG einen Erhöhungsanspruch nach § 13 Abs. 2 a BAföG, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist?". Diese Frage konnte allenfalls unter der Geltung ausgelaufenen Rechts mit den von der Beschwerde geltend gemachten Zweifeln behaftet gewesen sein; zumindest nach den gegenwärtig geltenden Fassungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften lässt sie sich schon ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so dass es zu ihrer Klärung keines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BAföG in der für den streitigen Förderungszeitraum (August 1995 bis Mai 1996) noch maßgeblichen Fassung des 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl I, S. 1062) - BAföG F. 1992 - erhöhte sich der monatliche Bedarf für Auszubildende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) um monatlich 70 DM, "soweit die Ausbildungsstätte ... im Ausland liegt". Diese Bestimmung ist inzwischen durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 (BGBl I, S. 390) – AföRG - aufgehoben worden (Art. 1 Nr. 6 c AföRG); es handelt sich insoweit daher um ausgelaufenes Recht. Allerdings kommt eine Revisionszulassung auch zur Klärung einer Frage ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise z.B. dann in Betracht, wenn der außer Kraft getretenen Vorschrift eine Bestimmung nachgefolgt ist, bei der sich die streitige Frage in gleicher Weise stellt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. An die Stelle eines Krankenversicherungszuschlags nach § 13 Abs. 2 a BAföG F. 1992 ist ein Krankenversicherungszuschlag gemäß § 13 a Abs. 1 BAföG n.F. getreten, dessen pauschalierte Höhe nach Absatz 1 Satz 1 (monatlich 90 DM) im Gegensatz zu dem Zuschlagsbetrag von 70 DM nach ausgelaufenem Recht nicht auch (ausdrücklich) für den Besuch einer Ausbildungsstätte vorgesehen ist, "die im Ausland liegt". Jedenfalls angesichts dessen können jetzt keine Zweifel mehr daran bestehen, dass der in § 5 BAföG-ZuschlagsV (hier noch in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 der ersten BAföG-ZuschlagsVÄndV vom 20. Juli 1992 - BGBl I, S. 1358 - anzuwenden; in der Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 3 Nr. 3 des Ausbildungsförderungsreformgesetzes ist die Verweisung auf § 13 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 durch die Verweisung auf § 13 a Abs. 1 ersetzt) geregelte Beitrag zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung neben dem Zuschuss nach § 13 a Abs. 1 BAföG n.F. gewährt wird und dass diese Vorschrift sich mit dem Bedarf in Folge des Bestehens einer beitragspflichtigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen befasst, die den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes) entsprechen, während § 5 BAföG-ZuschlagsV speziell einen Auslandskrankenversicherungsschutz betrifft. Dies erweist sich insbesondere auch in Anbetracht dessen als das hier gebotene Normverständnis, dass einer Auslandsausbildung vorliegend unter Fortdauer der Zugehörigkeit zu einer Hochschule im Geltungsbereich des Gesetzes und damit verbundener Fortdauer der Inlandskrankenversicherung und einer entsprechenden inländischen Beitragspflicht betrieben wird. Träte der Zuschlag nach § 5 BAföG-ZuschlagsV nicht neben die in § 13 a BAföG geregelten Erhöhungsbeträge, hätte dies auch in Fällen wie dem vorliegenden zu gelten, und es bedürfte der Regelung des § 5 BAföG-ZuschlagsV nicht, da der Beitragsbedarf für eine Krankenversicherung im Ausland in jedem Fall als durch den Erhöhungsbetrag nach § 13 a Abs. 1 BAföG abgedeckt zu gelten hätte. Dies wiederum würde insoweit § 13 Abs. 4 BAföG leer laufen lassen, der bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 den Lebens- und Ausbildungsverhältnissen im Ausbildungsland durch Zu- oder Abschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 1 BAföG Rechnung tragen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.