Beschluss vom 17.07.2003 -
BVerwG 1 B 153.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B153.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 1 B 153.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1B153.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 153.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.03.2003 - AZ: OVG 18 A 772/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Dezember 2002 als unzulässige Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertet hat. Aus dem Schriftsatz sei erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin durch das zulässige Rechtsmittel habe wehren wollen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob hiermit ein Verfahrensmangel aufgezeigt. wird. Die Beschwerde macht jedenfalls nicht ersichtlich, dass der behauptete Mangel entscheidungserheblich wäre. Denn auch im Falle der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Zulassung der Berufung wäre dieses vom Berufungsgericht mangels Einlegung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als unzulässig zu verwerfen gewesen (vgl. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).
Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, inwiefern der berufungsgerichtliche Hinweis vom 12. Februar 2003 auf die Möglichkeit der Verwerfung der unzulässigen Berufung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, in seinem Hinweis die Gründe für die von ihm angenommene Unzulässigkeit der Berufung darzulegen. In dem Schreiben des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2003 wurde im Übrigen durch Verweis auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule hingewiesen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.