Beschluss vom 17.07.2011 -
BVerwG 2 C 55.10ECLI:DE:BVerwG:2011:170711B2C55.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2011 - 2 C 55.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170711B2C55.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 55.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.10.2010 - AZ: OVG 6 A 2108/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
Dr. Maidowski und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2010 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2008 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 37 850 € festgesetzt.

Gründe

1 Da die verstorbene Klägerin durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten war und diese keinen Aussetzungsantrag gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO gestellt hat, ist das Verfahren durch den Tod der Klägerin nicht unterbrochen worden und wird mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (vgl. Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 20 F 6.09 - juris Rn. 1 m.w.N.). Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Klägerin, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der - noch unbekannten - Erben wirksam (vgl. Beschluss vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 2). Die Vorentscheidungen sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aber davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden, sodass eine Kostenaufhebung eine billige Kostenteilung darstellt (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123). So liegt der Fall auch hier. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Senat hat bislang noch nicht über die aufgeworfenen Fragen der Auslegung und der Verfassungskonformität der für die Überleitung von Beamtenverhältnissen maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.