Beschluss vom 17.08.2005 -
BVerwG 2 B 40.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170805B2B40.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 B 40.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170805B2B40.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 40.05

  • Bayerischer VGH München - 12.05.2005 - AZ: VGH 15 B 00.367

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet.

2 Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung nicht wegen Vesäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verwerfen dürfen. Ihm hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Damit macht der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend (Urteil vom 14. Dezember 1961 - BVerwG 3 B 148.60 /3 C 38.60 - BVerwGE 13, 239 <240>; Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113> und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 24).

3 Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor; der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgelehnt:

4 Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beteiligten gleich. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft zu machen. Demnach trägt der Beteiligte die Darlegungs- und Beweislast, dass weder ihn noch seinen Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Diese Obliegenheit kann nur durch einen schlüssigen Sachvortrag und dessen Glaubhaftmachung gemäß § 173 VwGO, § 294 ZPO erfüllt werden. Aus dem Sachvortrag muss sich insbesondere ergeben, dass der Prozessbevollmächtigte alle anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Fristen beachtet, d.h. für seinen Kanzleibetrieb alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Fristeinhaltung zu gewährleisten. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn aufgrund des Vorbringens des Beteiligten die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis besteht. Dies ist auch der Fall, wenn der Beteiligte nicht zu allen tatsächlichen Umständen, die für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sind, Stellung nimmt (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236; stRspr).

5 Die Gründe, aus denen der Anspruch auf Wiedereinsetzung hergeleitet wird, müssen innerhalb der Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen lediglich bereits vorgetragene Gesichtspunkte ergänzt und erläutert, aber keine neuen Gesichtspunkte eingeführt werden (Beschluss vom 6. Dezember 2000, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 - NJW 1994, 3171; stRspr).

6 Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts in Fristensachen gehört es, den Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet werden und der Fristenlauf zuverlässig überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2002, a.a.O.; stRspr). Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Zu diesem Zweck muss gewährleistet sein, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert wird, die angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist endet, und dem Rechtsanwalt bei Ablauf dieser Vorfrist die Handakte vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - NJW 1994, 2831 und 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551; stRspr).

7 Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum In-Kraft-Treten des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) geltenden Fassung betrug die Antragsfrist auch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Sie begann mit Eingang des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 13. März 2001 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. März 2001 zu laufen und endete mit Ablauf des 29. März 2001.

8 Nach dem bisherigen Vortrag des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhte. Denn der Vortrag lässt den Schluss zu, dass die Vorfrist, die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist notiert war, aufgrund fehlender oder unzulänglicher Vorkehrungen für ihre Überwachung nicht beachtet wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hatte, dass ihm bei Ablauf der zur Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen notierten Vorfristen die Handakte vorgelegt wurde.

9 Nach dem Vorbringen des Klägers wurde für die am 9. März 2001 ablaufende Berufungsbegründungsfrist eine auf den 2. März 2001 datierte Vorfrist notiert (vgl. eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin vom 27. März 2001). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass auch diese Vorfrist vor ihrem Ablauf versehentlich gestrichen wurde. Die entsprechenden Angaben und der vorgelegte Auszug aus dem Fristenkalender betreffen nur die Streichung der Berufungsbegründungsfrist. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die Vorfrist bis zu ihrem Ablauf notiert war. Daraus kann wiederum nur geschlossen werden, dass dem Prozessbevollmächtigten bei Ablauf der Vorfrist am 2. März 2001 die Handakte nicht vorgelegt wurde. Dies wird zum einen durch die Ausführungen des Klägers belegt, wonach sich die Handakte von der Fertigung des Schriftsatzentwurfs vom 22. Februar 2001 bis zum Eingang des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 13. März 2001 in einem Aktenschrank der Kanzlei befand (vgl. Schriftsatz vom 27. März 2001). Zum anderen wäre der Prozessbevollmächtigte voraussichtlich rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 9. März 2001 aufmerksam geworden und hätte für die Einhaltung dieser Frist gesorgt, wenn ihm die Handakte am 2. März 2001 vorgelegt worden wäre.

10 Bei dieser Sachlage besteht jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen organisatorischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Überwachung von Vorfristen nicht nachgekommen war. Diese Möglichkeit könnte nur ausgeschlossen werden, wenn der Kläger schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, dass sein Prozessbevollmächtigter geeignete Vorkehrungen getroffen hatte, um die Vorlage der Handakte bei Ablauf der Vorfristen zu gewährleisten. Auf diesen Gesichtspunkt ist der Kläger jedoch nicht eingegangen.

11 Wäre die für den 2. März 2001 notierte Vorfrist durch Vorlage der Handakte an den Prozessbevollmächtigten eingehalten worden, so hätte dieser voraussichtlich rechtzeitig davon Kenntnis erhalten, dass die Berufungsbegründungsfrist am 9. März 2001 ablief. Er hätte dann die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigen und fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof einreichen oder gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. Fristverlängerung beantragen können. Der glaubhaft gemachte Umstand, dass die Bürovorsteherin die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender versehentlich gestrichen hatte, hätte sich dann nicht nachteilig ausgewirkt.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).