Beschluss vom 17.08.2011 -
BVerwG 8 B 71.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170811B8B71.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 8 B 71.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170811B8B71.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 71.11

  • VG Leipzig - 17.05.2011 - AZ: VG 1 K 938/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. Juni 2011 Einwendungen, d.h. „Berufung gemäß § 580 Abs. 1 bis 7 der ZPO“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2011 (Az.: 1 K 938/10) erhoben, die das Verwaltungsgericht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt hat (Beschluss vom 1. August 2011). Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde erst am 2. August 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht; er muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.