Beschluss vom 17.09.2002 -
BVerwG 7 B 67.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170902B7B67.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2002 - 7 B 67.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170902B7B67.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 67.02

  • VG Dresden - 07.03.2002 - AZ: VG 3 K 3053/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500,65 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung der Flurstücke 67/1 und 67/2 der Gemarkung H. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Flurstück 67/1 mit Ausnahme des Straßenkörpers des Verbindungsweges zwischen der Z. Straße und dem Parkplatz auf dem Flurstück 67/2 zurückzuübertragen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler erkennbar (2.).
1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 1 Abs. 2 VermG - wie das Verwaltungsgericht meint - nur für mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke gilt oder für bebaute Grundstücke allgemein. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit sie hier von Belang ist - bereits im Sinne des Klägers beantwortet worden. Der Senat hat mit Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 17.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 15 sowie VIZ 2001, 374 ff.) entschieden, dass dieser Schädigungstatbestand auch auf Grundstücke oder Gebäude anwendbar ist, die zu gewerblichen Zwecken vermietet waren. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nicht in Betracht.
Eine Umdeutung der Grundsatzrüge in eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Eine solche Umdeutung setzt eine nachträgliche Divergenz voraus, das heißt eine Abweichung, die im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht vorlag oder dem Beschwerdeführer jedenfalls noch nicht bekannt sein musste, weil die Entscheidung des Bundesverswaltungsgerichts zu der Grundsatzfrage noch nicht veröffentlicht war. So verhält es sich hier nicht. Die maßgebliche Entscheidung war bereits mehr als ein Jahr vor Erlass des angegriffenen Urteils ergangen und im Juli 2001 in der oben erwähnten Fachzeitschrift sowie im November 2001 in der Sammlung Buchholz veröffentlicht worden. Angesichts dessen kann auf die besonderen Begründungsanforderungen, welche die Verwaltungsgerichtsordnung an eine Abweichungsrüge stellt und denen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres genügt werden konnte, hier nicht verzichtet werden (vgl. Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230).
2. Ebenso wenig rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Der Kläger sieht eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht "in Verkennung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 2 VermG" keine weiteren Ermittlungen angestellt, insbesondere sich nicht mit der Frage der Überschuldung befasst habe. Diese Rüge geht bereits daran vorbei, dass die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende materiellrechtliche Sicht des Gerichts maßgeblich für den Umfang seiner Pflicht zur Sachaufklärung ist.
b) Soweit der Kläger einen weiteren Sachaufklärungsmangel rügt, den er darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend seinem Vortrag zu einem Eigentumsverlust aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nachgegangen sei, legt er nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Vielmehr bewertet er den Sachverhalt und die von ihm vorgelegten Unterlagen, aus denen er den weiteren Aufklärungsbedarf ableitet, anders als das Verwaltungsgericht. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich daraus nicht.
c) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO die Nutzung des Flurstücks 67/1 nicht hinreichend geklärt und dabei insbesondere seinen Vortrag übergangen habe, dass ein Teil dieses Flurstücks "von dem Flurstück 65 mitbenutzt" werde. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Restitution dieses Flurstücks - und dies lediglich mit Ausnahme des Straßenkörpers des Verbindungsweges - ausgesprochen und diese Ausnahme zudem im Einzelnen begründet habe. Die erhobene Aufklärungsrüge ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich. Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinen in diesem Zusammenhang erhobenen straßenrechtlichen Einwänden gegen die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG auch hier der Sache nach gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne Gründe aufzuzeigen, welche allein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.