Beschluss vom 17.09.2003 -
BVerwG 1 B 219.03ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B1B219.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2003 - 1 B 219.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170903B1B219.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 219.03

  • Hessischer VGH - 02.06.2003 - AZ: VGH 12 UE 986/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu ihrem Einsatz für Frauenrechte in der Türkei und zu ihren mehrfachen Festnahmen und Misshandlungen auf der Polizeiwache nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegründung Seite 1). Mit ihren Darlegungen zeigt die Klägerin die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) jedoch nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umstän-
den des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr erweist sich die Rüge, die angefochtene Entscheidung reduziere das verfolgungsrelevante Vorbringen der Klägerin "auf einen Schlag auf ihren Kopf", als unzutreffend. Der Beschluss gibt in seinem Tatbestand den Vortrag der Klägerin weitgehend wieder, dessen fehlende Kenntnisnahme sie rügt (BA S. 2). Er würdigt den Vortrag auch in den Entscheidungsgründen, leitet aus ihm aber unter anderem wegen mangelnder Substantiierung und fehlender Angabe von Details keine individuelle Verfolgung der Klägerin ab (BA S. 19 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Soweit die Beschwerde als Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) weiter rügt, dass der Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert gewertet worden sei, ohne die offenen Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären (Beschwerdebegründung S. 2), werden derartige Verfahrensfehler nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechend aufgezeigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, ist nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 9 B 212.00 - <juris>). Derartige Umstände macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Sie legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Tatsachengericht ihrer Mitwirkungspflicht bei der substantiierten Darlegung ihres Verfolgungsschicksals genügt hat. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es insoweit "auch nach mehrfachen Hinweisen des Gerichts im Berufungsverfahren" an dem erforderlichen substantiierten Vorbringen der Klägerin fehle (BA S. 20).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.