Beschluss vom 17.09.2004 -
BVerwG 7 B 118.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170904B7B118.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2004 - 7 B 118.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:170904B7B118.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 118.04

  • VG Chemnitz - 29.04.2004 - AZ: VG 9 K 1016/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 526,40 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen Zinsen aus einem bei der Beklagten im Rahmen eines vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens hinterlegten Betrag. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil es für das Begehren keine Rechtsgrundlage gebe.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihnen am 26. Mai 2004 zugestellten Urteil ist unzulässig. Zwar berufen sie sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2004, mit der sie die Nachreichung einer Begründung ihres Rechtsbehelfs ankündigen, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rügen daneben eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie bezeichnen diese Revisionsgründe dort aber nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form; denn sie arbeiten weder eine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte, noch nennen sie einander widersprechende Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen sich eine Abweichung im Rechtssinne ergibt.
Die nachgereichte Begründung des Rechtsbehelfs, die erst am 24. August 2004 abgefasst und am darauf folgenden Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, wahrt die am 26. Juli 2004 endende Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).