Beschluss vom 17.10.2006 -
BVerwG 1 D 9.05ECLI:DE:BVerwG:2006:171006B1D9.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2006 - 1 D 9.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:171006B1D9.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 D 9.05

  • VG Trier - 17.02.2005 - AZ: VG 4 K 1353/04.TR

In dem Disziplinarverfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Ruhestandsbeamtin auferlegt.

Gründe

1 Die ... Ruhestandsbeamtin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... - vom 17. Februar 2005, beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht, nach Verweisung durch das Oberverwaltungsgericht ... innerhalb der Jahresfrist gemäß § 24 Abs. 2 BDO eingegangen, rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2006 hat sie die Berufung mit Zustimmung der Einleitungsbehörde, die nach Auflösung der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts mit Ablauf des 31.  Dezember 2003 das Verfahren fortgeführt hat, zurückgenommen.

2 Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 3 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens der Ruhestandsbeamtin aufzuerlegen.

3 Aufgrund der Rücknahme der Berufung hat es mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbeitrag, obwohl diese Bewilligung fehlerhaft auf § 10 Abs. 3 BDG gestützt worden ist, schon deshalb sein Bewenden, weil die Einleitungsbehörde bis zum Schluss der Hauptverhandlung keinen Änderungsantrag gestellt hat (vgl. § 80 Abs. 4 BDO). Da das Verwaltungsgericht von einer Belehrung über die Voraussetzungen eines etwaigen Wiederholungsantrags abgesehen hat, wird sie hiermit nachgeholt: Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, einem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich die frühere Beamtin nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht. Vorsorglich macht der Senat darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als Arbeit suchend beschränken dürfen. Die frühere Beamtin ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit sind auch Voraussetzungen einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 und vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04 ).