Urteil vom 17.10.2006 -
BVerwG 2 WD 21.05ECLI:DE:BVerwG:2006:171006U2WD21.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 2 WD 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:171006U2WD21.05.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 21.05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Major Delitz,
Oberfeldwebel Zeidler
als ehrenamtliche Richter,
...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Juni 2005 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
  2. Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten verhängt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Soldaten und zu einem Viertel dem Bund auferlegt, der auch ein Viertel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Der 50 Jahre alte Soldat durchlief nach dem Erwerb der „mittleren Reife“ mit Erfolg eine Lehre zum Speditionskaufmann und war sodann bis zu seiner zum 1. April 1975 erfolgten Einberufung zum Wehrdienst in seinem erlernten Beruf tätig.

2 Aufgrund seiner Bewerbung wurde er am 13. Februar 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach mehrfachen Verlängerungen der Dienstzeit erfolgte am 23. März 1983 seine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 enden.

3 Der Soldat wurde am 5. Mai 1992 zum Hauptfeldwebel befördert.

4 Nach Vorverwendungen als Kraftfahrer bei der P...kompanie 120 in G. und als Sanitätssoldat bei der 2./S...bataillon 4 in R. wurde er mit Wirkung vom 1. März 1976 zum H...korps ... in R. versetzt und dort seitdem als Militärmusiker (Schlagzeug) verwendet, wo er auch gegenwärtig noch als Musikfeldwebel und Satzführer eingesetzt wird.

5 Während seines Militärdienstes besuchte er mehrere sanitäts- und militärmusikspezifische Lehrgänge und erwarb am 11. Mai 1981 an der Staatlichen Hochschule für Musik R... in D. das Diplom der künstlerischen Abschlussprüfung im Hauptfach Schlagzeug mit dem Prädikat „sehr gut“.

6 In der nach dem damals gültigen Bewertungssystem erstellten Beurteilung vom 7. Januar 1997 erhielt er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung „2“ und dreimal („Einsatzbereitschaft“, „Belastbarkeit“, „Fachliches Können“) die Wertung „1“. In der freien Beschreibung wurden sein „Verantwortungsbewusstsein“, seine „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung“ und seine „Kameradschaft“ jeweils mit dem Ausprägungsgrad „B“, seine „Fähigkeit zur Menschenführung“, sein „Durchsetzungsvermögen“ und seine „geistigen Fähigkeiten“ jeweils mit dem Ausprägungsgrad „O“ bewertet.

7 In der planmäßigen Beurteilung vom 31. Juli 2000 bewertete der Chef des Heeresmusikkorps 4, der Zeuge Kahle, die dienstlichen Leistungen des Soldaten viermal („Einsatzbereitschaft“, „Auffassungsgabe“, „Zusammenarbeit“, „praktisches Können“) mit der Stufe „6“, elfmal mit der Stufe „5“ sowie einmal („Ausdruck“) mit der Stufe „4“. Die „Eignung und Befähigung“ wurden einmal („Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit „e“, zweimal („Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ und „Verantwortungsbewusstsein“) mit „d“ sowie einmal („Geistige Befähigung“) mit „c“ beurteilt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„W. ist ein eher ruhig wirkender, fachlich sehr vielseitiger Musikfeldwebel, der auch unter praktischen Einsatzbedingungen souverän die Übersicht behält. Auf sein kontinuierliches hohes Leistungsniveau ist jederzeit Verlass. Er fügt sich mit seiner unkomplizierten, hilfsbereiten Art ohne Probleme in die Gemeinschaft des Musikkorps ein. Aus seiner innerlich gefestigten, überzeugten Einstellung zu seinem Beruf als Soldat in der Bundeswehr gibt es keinerlei Anlass zu zweifeln.“

8 Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit dieser Beurteilung einverstanden und beurteilte die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „C“.

9 In der weiteren planmäßigen Beurteilung vom 5. Juli 2002 durch Oberstleutnant Kahle wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten dreimal („Einsatzbereitschaft“, „Zusammenarbeit“ und „Praktisches Können“) mit der (Höchst-) Wertung der Stufe „7“, zehnmal mit der Stufe „6“ sowie dreimal („Ausdruck“, „Planungsverhalten“, „organisatorisches Können“) mit der Stufe „5“ bewertet. Die „Eignung und Befähigung“ des Soldaten wurden dreimal („Verantwortungsbewusstsein“, „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“, „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit der (Höchst-)Wertung „E“ sowie einmal („Geistige Befähigung“) mit der Wertung „D“ beurteilt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„W. ist ein ruhiger, besonnener, fachlich sehr erfahrener vielseitiger Musikfeldwebel, der vor allem im praktischen Einsatz souverän Spitzenleistungen erbringt. Auf sein kontinuierliches, Maßstäbe setzendes hohes Leistungsniveau ist jederzeit hundertprozentig Verlass. Seine eigene, innere Begeisterungsfähigkeit für seine Tätigkeit ist außerordentlich deutlich auch für Außenstehende spürbar. Er fügt sich mit seiner unkomplizierten, jederzeit hilfsbereiten Wesensart hervorragend in die Gemeinschaft des Musikkorps ein. Seine gefestigte, überzeugte Einstellung als Soldat der Bundeswehr ist tadellos. Für jüngere Kameraden ist er ohne Zweifel ein besonderes Vorbild, sowohl als fachliche Autorität wie auch als beispielgebender Militärmusiksoldat.“

10 Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit dieser Beurteilung einverstanden und beurteilte die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „D“.

11 In der Sonderbeurteilung vom 15. September 2004 beurteilte der Zeuge K. als zuständiger Disziplinarvorgesetzter die dienstlichen Leistungen des Soldaten fünfmal („Einsatzbereitschaft“, „Eigenständigkeit“, „Durchsetzungsverhalten“, „Zusammenarbeit“ und „Praktisches Können“) mit der (Höchst-)Wertung der Stufe „7“ und elfmal mit der Stufe „6“. Die „Eignung und Befähigung“ wurden viermal mit der (Höchst-)Wertung „E“ beurteilt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird u.a. ausgeführt:
„Eine Förderung zum nächsten Dienstgrad als ruhegehaltsfähiges Laufbahnziel wäre in seinem Fall zweifellos angemessen.“

12 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung in allen Punkten zu und bewertete die Förderungswürdigkeit des Soldaten mit „E“.

13 In der weiteren Sonderbeurteilung vom 13. Oktober 2005 bewertete der Disziplinarvorgesetzte und Chef des H...korps ..., Oberstleutnant K., die dienstlichen Leistungen des Soldaten fünfmal („Einsatzbereitschaft“, „Eigenständigkeit“, „Durchsetzungsverhalten“, „Zusammenarbeit“ und „Praktisches Können“) mit der (Höchst-)Wertung „7“, zehnmal mit der Stufe „6“ sowie einmal („Belastbarkeit") mit der Stufe „5“. Die „Eignung und Befähigung“ des Soldaten beurteilte er viermal mit der (Höchst-)Wertung „E“. Die zusammenfassende Beurteilung entspricht nahezu wortgleich der Sonderbeurteilung vom 15. September 2004.

14 Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte stimmte dieser „sehr guten und treffenden Beurteilung ... im vollen Umfang zu“ und führte ergänzend aus:
„HptFw W. ist ein überaus leistungsstarker, hoch motivierter und talentierter Musiker, der durch sein brillantes Können als Solo-Schlagzeuger und Solo-Pauker überzeugt. Dabei drängt er sich nicht in den Vordergrund, sondern orientiert sein Verhalten stets an einem gemeinschaftsbildenden Miteinander im Musikkorps. In Verbindung mit seiner umgänglichen und unkomplizierten Art wirkt er vorbildlich auf den Nachwuchs. HptFw W. ist ein Leistungsträger im H...K 4.“

15 Die Förderungswürdigkeit des Soldaten bewertete er wiederum mit „E“.

16 In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht vom 14. Juni 2005 hat der Zeuge Oberstleutnant K. als Disziplinarvorgesetzter im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat sei eine wesentliche und tragende Stütze des H...korps. Er setze Maßstäbe und habe einen kollegialen Umgang mit seinen Kameraden. Seine Leistungen hätten nach Bekanntwerden des Unfalls, der Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, nicht nachgelassen. Man habe nicht bemerken können, dass etwas vorgefallen sei. Ein „Knick in seinen Leistungen“ habe nicht festgestellt werden können. Der Soldat sei für eine Beförderung vorgesehen gewesen, jedoch aufgrund des Vorfalls noch nicht befördert worden.

17 Der Soldat erhielt am 9. Dezember 1976 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Am 15. Dezember 1983 wurde ihm das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold sowie am 28. Juni 1984 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen. Ferner wurden zu seinen Gunsten vom 1. Mai 1999 an eine Leistungsstufe gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG sowie unter dem 28. Oktober 2003 eine Leistungsprämie gemäß § 42a BBesG in Höhe von 500 € als Einmalzahlung festgesetzt.

18 Aus der Auskunft aus dem Zentralregister vom 20. September 2006 ergibt sich, dass der Soldat in dem mit dem vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahren sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 12. Oktober 2004 (Az.: 24 Cs 123 Js 11967/04) zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die durch das Berufungsurteil des Landgerichts R. vom 2. Februar 2005 rechtskräftig auf 90 Tagessätze zu je 55 € festgesetzt wurde und die neben der förmlichen Anerkennung vom 9. Dezember 1976 auch in dem Auszug aus dem Disziplinarbuch Teil I vom 17. September 2006 ausgewiesen ist.

19 Der seit 1982 verheiratete Soldat lebt von seiner Ehefrau getrennt. Er erbringt Unterhaltsleistungen an eine seiner beiden volljährigen Töchter. Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - vom 25. August 2005 erhält er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 der 11. Dienstaltersstufe in Höhe von 2 546,99 € brutto und 2 054,04 € netto. Nach seinen Angaben erzielt seine von ihm getrennt lebende Ehefrau als Buchhalterin ein monatliches Einkommen von etwa 1 000 €.

II

20 1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs Division Spezielle Operationen vom 23. November 2004, zugestellt am 30. November 2004, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 7. April 2005 mit Urteil vom 14. Juni 2005 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 16 Monaten verhängt. Dabei ist die Truppendienstkammer von den tatsächlichen Feststellungen in dem im sachgleichen Strafverfahren ergangenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Februar 2005 (Az.: 5 Ns 123 Js 11967/2004) ausgegangen, die wie folgt lauten:
„Der Angeklagte fuhr am 24.03.2004 gegen 18.40 Uhr mit dem Pkw, Typ Nissan, Kennz.: S..., auf der R. Straße in L., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
Aufgrund seiner alkoholbedingt eingeschränkten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geriet er von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel und beschädigte dabei ein Verkehrszeichen sowie zwei Bäume. Einer der Bäume wurde durch die Luft geschleudert und beschädigte den ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw Honda, amtliches Kennz.: R..., des Geschädigten Richard H. Am Pkw des Geschädigten H. entstand dadurch ein Sachschaden in Höhe von 516,--EUR, an der Verkehrsinsel ein solcher von 1.484,-- EUR.
Eine beim Angeklagten am 24.03.2004 um 20.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,78 ‰.
Seine Fahruntüchtigkeit hätte er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Wegen seiner erheblichen Alkoholisierung mußte er auch mit der Möglichkeit eines von ihm im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalles und seinen Folgen rechnen.
Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war und dass er infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war, fuhr er mit seinem Fahrzeug davon, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“

21 Einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 WDO hat die Truppendienstkammer abgelehnt. In rechtlicher Hinsicht hat sie die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung und die anschließende vorsätzliche Verkehrsunfallflucht einschließlich der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt als Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) gewertet.

22 Gegen das ihm am 7. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Soldat mit am 15. Juli 2005 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verhängung einer Beförderungssperre sei unverhältnismäßig hart. Die Truppendienstkammer habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er, der Soldat, seit fast 30 Jahren hervorragende dienstliche Beurteilungen erhalten und sich nichts zu schulden kommen lassen habe. Das Dienstvergehen falle in den unteren oder mittelschweren Bereich. Seinem Fehlverhalten am 24. März 2004 sei am selben Tag eine Abschiedsfeier eines Kollegen und langjährigen Kameraden mit Freibierausschank bzw. Ausschank von alkoholischen Getränken vorausgegangen, die während der Dienstzeit stattgefunden und vom Dienstherrn ausdrücklich genehmigt worden sei. Er, der Soldat, habe mehrere Biere und Mixgetränke getrunken. Er sei dann im Zustand verminderter Schuldfähigkeit ins Fahrzeug gestiegen, um nach Hause zu fahren, ohne sein eingeschränktes Wahrnehmungsvermögen noch erkennen zu können. Er habe sich zu Hause um seine alleinstehende, fast 80 Jahre alte Mutter, die an Osteoporose leide, gehbehindert sei und keine Gegenstände tragen könne, sowie um mehrere Haustiere kümmern wollen.

23 Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass die von ihm verursachten Unfallschäden für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Zudem habe er sie nach Bekanntwerden vollständig ausgeglichen. Eine Rufschädigung der Bundeswehr sei nicht eingetreten. Sein Fehlverhalten habe auch keine Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und keine Beeinträchtigung seiner dienstlichen Leistungen zur Folge gehabt. Außerdem habe er, der Soldat, freiwillig mit Erfolg ein Seminar „Alkohol im Verkehr, Modell Freyung“ absolviert. Zu seinen Gunsten müsse auch berücksichtigt werden, dass er die MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) beim TÜV R. im ersten Anlauf mit hervorragenden Prüf- und Testergebnissen bestanden habe. Die Truppendienstkammer habe außerdem seine zahlreichen Sondereinsätze im Ausland sowie den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass er bereits auf der „Beförderungsliste“ gestanden habe und dass die vorgesehene Beförderung allein wegen des Disziplinarverfahrens seit März 2004 ausgesetzt worden sei. Aufgrund der langen Dauer des Disziplinarverfahrens sei nunmehr bis zu seinem Dienstzeitende eine Beförderung, die für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge von Relevanz sei, nicht mehr möglich. Dadurch entstehe ihm ein „Rentenschaden“ von ca. 30 000 €. Bei der Bemessung der Maßnahmeart habe die Truppendienstkammer des Weiteren nicht berücksichtigt, dass er zwar einen Bundeswehrführerschein besitze, jedoch im Dienst nicht als Kraftfahrer, sondern als Musiker eingesetzt worden sei. Der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe mit Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 61.84 - (BVerwGE 76, 366) im Falle einer außerdienstlich begangenen Verkehrsunfallflucht eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten und bei uneidlicher Falschaussage eine Gehaltskürzung für ausreichend gehalten. Dies müsse auch bei außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten gelten. Insoweit hat der Soldat auf die Entscheidungen BVerwGE 63, 148; 43, 131, verwiesen.

III

24 1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist am 15. Juli 2005 und damit innerhalb der Berufungsfrist eingegangen, die angesichts der am 7. Juli 2005 erfolgten Zustellung des Urteils am 8. August 2005, einem Montag, ablief. Auch die sonstigen Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 und Abs. 2 WDO).

25 2. Da der Soldat sein Rechtsmittel ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt hat, hat der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

26 3. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände die Verhängung eines Beförderungsverbotes in der vom Gesetz vorgesehenen Mindesthöhe für ausreichend, jedoch wegen fehlender Milderungsgründe in den Umständen der Tat aus Gründen der Gleichbehandlung sowie auch aus generalpräventiven Gründen für geboten.

27 a) Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht. Den festgestellten Pflichtverletzungen des Soldaten lag kriminelles Unrecht nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs), § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und § 316 Abs. 1 StGB (vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr) zugrunde. Es wurde allerdings im außerdienstlichen Bereich begangen.

28 Einer Trunkenheitsfahrt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht zu. Selbst dann, wenn - wie vorliegend - ein solches Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich erfolgte, lässt die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewusstsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralisch-persönliche Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Pkw als ein nicht leicht zu nehmender Pflichtenverstoß zu werten ist. Denn sie ist wegen der damit typischerweise verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 28. September 1989 - BVerwG 2 WD 7.89 - BVerwGE 86, 184 <187>, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 2 WD 9.89 - BVerwGE 86, 236 = NZWehrr 1990, 167, vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 -, vom 24. September 1996 - BVerwG 2 WD 16.96 - und vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9). An dieser Beurteilung hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 1 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) fest.

29 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das von der Truppendienstkammer festgestellte Dienstvergehen des Soldaten - neben der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr - noch eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung und ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beinhaltet.

30 Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, lässt er eine charakterliche Einstellung erkennen, aus der sich gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben. Ein solches Verhalten zeigt in aller Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht.

31 b) Das Dienstvergehen des Soldaten hatte nicht unerhebliche Auswirkungen.

32 Das Fehlverhalten des Soldaten und die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung führten dazu, dass ihm gemäß ZDv 43/1 Nr. 603 der Dienstführerschein abgenommen und dass ihm durch das strafgerichtliche Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Soldat war mithin infolge seiner außerdienstlichen Verfehlung für die Bundeswehr nicht mehr uneingeschränkt verwendbar, auch wenn er tatsächlich den Dienstführerschein zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Musikfeldwebel nach seiner unwiderlegten Einlassung in den vergangenen zwei oder drei Jahren nicht benötigte.

33 Negative Auswirkungen des Dienstvergehens des Soldaten ergaben sich ferner aus der erfolgten Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie dem nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren. Das Bekanntwerden der Verfehlungen bei der Polizei und den mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen war geeignet, in diesem Kontext den guten Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen zu belasten. Denn es wurde damit dem Eindruck Vorschub geleistet, dass sich in den Reihen der Bundeswehr Soldaten befinden, die nach starkem Alkoholgenuss nicht davor zurückschrecken, in krimineller Weise mit ihrem Pkw am Straßenverkehr teilzunehmen sowie nach einem dabei verursachten Verkehrsunfall Unfallflucht zu begehen. Diesen von ihm veranlassten negativen Eindruck muss sich der Soldat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1, vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -).

34 Auswirkungen des Fehlverhaltens ergaben sich im außerdienstlichen Bereich ferner insofern, als dem vom Soldaten geschädigten Kfz-Halter Richard H. ein Sachschaden in Höhe von 516 € entstand. Der Soldat hat allerdings den Sachschaden gegenüber dem geschädigten H. aus eigener Tasche beglichen.

35 c) Das Maß der Schuld des Soldaten ist von erheblichem Gewicht. Die Dienstpflichtverletzung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) erfolgte nach den den Senat bindenden Feststellungen der Truppendienstkammer teilweise fahrlässig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und teilweise sogar vorsätzlich (vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB).

36 Es ist zwar davon auszugehen, dass der Soldat in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelte. Denn nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer hatte er noch ca. 90 Minuten nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille. Zum Tatzeitpunkt war er damit fahruntüchtig. Selbst wenn angesichts dessen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Tatzeitpunkt auch seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich gemindert war, kann dies bei der Maßnahmebemessung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn es lag eine selbstverschuldete Trunkenheit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 - NJW 2003, 2394 und vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03 - NStZ 2004, 495), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Urteile vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127 = NVwZ 2006, 608 und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - DokBer 2006, 304), kommt in solchen Fällen eine (fakultative) Verschiebung des Strafrahmens (bzw. hier des Maßnahmerahmens) nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht. Von der Regel im vorliegenden Falle abzuweichen, hat für den Senat kein Anlass bestanden. Im Falle selbstverschuldeter Trunkenheit und dadurch bewirkter verminderter Schuldfähigkeit eine Maßnahmemilderung vorzunehmen, käme letztlich einer Prämierung des Fehlverhaltens nahe. Eine solche Milderung widerspräche - bei selbstverschuldeter Trunkenheit - dem erkennbaren gesetzlichen Regelungszweck. Denn schließlich war es der Soldat selbst, der durch seinen Entschluss zum übermäßigen Alkoholkonsum die Ursache für seine verminderte Schuldfähigkeit setzte.

37 Soweit der Soldat darauf hingewiesen hat, sein exzessiver Alkoholgenuss sei im Rahmen einer dienstlich veranlassten und genehmigten Abschiedsfeier für einen Kameraden während der Dienstzeit erfolgt, vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten. Denn es war seine freie Entscheidung, dass er in dem erfolgten Maße Alkohol zu sich nahm. Er hat damit selbstverantwortlich die Ursache dafür gesetzt, dass er sich anschließend in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit zu seinem Pkw begab, diesen startete, am Straßenverkehr teilnahm und sich nach einem von ihm verursachten Unfall sogar noch vom Unfallort in rechtswidriger Weise entfernte.

38 Hinreichende Umstände dafür, dass Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, vorlagen, hat der Senat nicht feststellen können. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238, vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, deren Voraussetzungen vorliegend ausnahmslos nicht erfüllt sind.

39 Dass der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich.

40 Ebenso wenig ist erkennbar, dass sein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang erfolgte.

41 Sein Fehlverhalten erfolgte auch nicht unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 a.a.O. und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303). Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer solchen „unbedachten Augenblickstat“ nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgte. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 = NVwZ-RR 2002, 514 [insoweit nicht veröffentlicht] m.w.N.). Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen unter Umständen begangen hat, in denen er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten (dienstlichen) Situation gegenübersieht, überfordert ist (Urteil vom 1. April 2003 - BVerwG 2 WD 48.02 -).

42 Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Soldaten zum Tatzeitpunkt um einen „ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten“ handelte. Ebenso kann dem Soldaten nicht widerlegt werden, dass er die Pkw-Fahrt in seinem stark alkoholisierten Zustand antrat, ohne in diesem Moment hinreichend über die damit ausgelösten Gefahren sowie über die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens nachzudenken. Er hatte nach den gegebenen Umständen hierzu jedoch hinreichende Gelegenheit und hätte diese auch nutzen können. Bereits als er sich in Kenntnis seiner Absicht, später mit dem eigenen Pkw nach Hause zu fahren, dazu entschloss, während der Kameradschaftsfeier erhebliche Mengen Alkohol zu trinken, musste ihm bewusst sein, was er tat. Das Trinken ereignete sich während eines Zeitraums von mehreren Stunden. Als ausgebildeter Soldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels mussten ihm die damit verbundenen Konsequenzen für seine Fahrtüchtigkeit bekannt sein und vor Augen stehen, ohne dass es insofern noch einer Belehrung durch Vorgesetzte oder andere bedurft hätte. Ungeachtet dessen handelte der Soldat in der festgestellten Weise. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er sich erst spontan nach Eintritt seiner Fahruntüchtigkeit zur Rückfahrt mit seinem Pkw entschlossen hätte oder dass gar ein nicht vorhersehbarer, plötzlich eingetretener Notfall (z.B. akute Hilfebedürftigkeit eines nahen Angehörigen) vorlag, der ihn „zwang“, die Fahrt zu unternehmen. Er hat in der Berufungshauptverhandlung selbst eingeräumt, dass er von vornherein nicht die Absicht hatte, in der Kaserne zu übernachten. Bereits vor Beginn der Kameradschaftsfeier hatte er die eigene Entscheidung gefasst, in jedem Falle mit seinem Pkw nach dem Ende der Feier nach Hause zu fahren. Auch nachdem er sich in seinen Pkw gesetzt und die Fahrt angetreten hatte, hatte er Gelegenheit, seinen Entschluss zu korrigieren. Ungeachtet dessen setzte er seine Fahrt fort, in deren Verlauf es dann zu dem von ihm verursachten Verkehrsunfall kam. Auch nach dem Verkehrsunfall hatte der Soldat die Möglichkeit, sich an der Unfallstelle verlässlich davon zu überzeugen, ob und gegebenenfalls welche Schäden durch ihn an der Verkehrsinsel oder bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht worden waren. Denn er hatte, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, an diesem Ort ein Geräusch bemerkt und deshalb eine kurze Strecke hinter der Unfallstelle angehalten. Ungeachtet dessen entschloss er sich jedoch, nicht an den Unfallort zurückzugehen, um die Auswirkungen des Unfallgeschehens zu klären, sondern nach Hause weiterzufahren. Auch während dieser Weiterfahrt hatte er die fortdauernde Möglichkeit, zum Unfallort zurückzukehren und sich seinen Pflichten zu stellen. Von einem „spontanen“ Verhalten kann damit nicht die Rede sein.

43 Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet waren, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind nicht ersichtlich.

44 d) Das Dienstvergehen des Soldaten beruhte letztlich darauf, dass er seinem privaten Interesse und Bedürfnis, - möglicherweise wegen persönlicher Enttäuschungen über seine ehelichen oder anderen Probleme - erhebliche Mengen Alkohol zu sich zu nehmen und dennoch danach wie gewohnt mit dem eigenen Pkw nach Hause zu fahren, das größere Gewicht beimaß als seinen von der Rechtsordnung von ihm verlangten Pflichten.

45 e) Im Rahmen der bei der Maßnahmebemessung vorzunehmenden Würdigung der bisherigen Führung und der Persönlichkeit des Soldaten sprechen vor allem seine in den planmäßigen Beurteilungen, in den beiden Sonderbeurteilungen und in den Bekundungen des Leumundszeugen Oberstleutnant K. attestierten guten dienstlichen Leistungen zu seinen Gunsten. Diese zeigen, dass der Soldat stets bemüht war und bis heute bemüht geblieben ist, seine dienstlichen Pflichten nach Maßgabe seiner Kräfte ordnungsgemäß und gewissenhaft zu erfüllen. Sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten war nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen - abgesehen von dem Dienstvergehen - tadellos. Strafrechtlich war er weder zuvor noch in der Folgezeit in Erscheinung getreten. Er erhielt für seine guten dienstlichen Leistungen zudem neben der förmlichen Anerkennung und den beiden 1983 und 1984 erfolgten Auszeichnungen in den Jahren 1999 und 2003 erhöhte finanzielle Leistungen des Dienstherrn (Leistungsstufe und Leistungsprämie). Dieses ihm von den zuständigen Vorgesetzten attestierte gute Leistungsbild fand auch darin seinen Niederschlag, dass seine Beförderung zum Stabsfeldwebel vorgesehen war und dass die Aushändigung der Beförderungsurkunde nur deshalb unterblieb, weil der Soldat am 24. März 2004 das festgestellte Dienstvergehen beging. Ungeachtet dessen erbrachte der Soldat auch in der Zeit nach dem Dienstvergehen ausweislich der Bekundungen seines Disziplinarvorgesetzten weiterhin gute dienstliche Leistungen und verhielt sich vorbildlich. Der Zeuge K. hat ihn deshalb nach wie vor als „Leistungsträger“ des H...korps ... bezeichnet.

46 Zugunsten des Soldaten wirkt sich ferner aus, dass er an der Aufklärung seines Fehlverhaltens mitgewirkt hat und geständig ist. Für ihn spricht auch, dass er sein Fehlverhalten nachhaltig bedauert und um Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens mit Erfolg bemüht war.

47 Außerdem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er freiwillig an einem durch den TÜV angebotenen Seminar „Trunkenheitsersttäter, Sperrzeitverkürzung und MPU-Vorbereitung“ teilgenommen hat (vgl. dazu auch Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 2 WD 15.00 -). Denn dieses Verhalten hat erkennen lassen, dass er um eine wirksame Aufarbeitung seines Fehlverhaltens bemüht war, wenn auch in erster Linie mit dem Ziel, seine Fahrerlaubnis baldmöglichst wieder zu erlangen.

48 Der Umstand, dass der Soldat an „Sondereinsätzen im Ausland“ teilgenommen und sich offenbar auch künftig für einen Auslandseinsatz bereit erklärt hat, fällt dagegen bei der disziplinarrechtlichen Würdigung seiner bisherigen Führung und Persönlichkeit nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Soldat im Rahmen dieser erfolgten (oder möglicherweise geplanten) Einsätze in einer Weise in Erscheinung getreten ist, die seine Persönlichkeit und seine dienstliche Führung in einem besonderen, disziplinarrechtlich relevanten Licht erscheinen ließen.

49 f) Bei der abschließenden Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens des Soldaten ist davon auszugehen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen einstuft, dass es im Regelfall nicht mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - BVerwGE 86, 357, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - BVerwGE 93, 119, vom 17. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 65.91 -, vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 = NZWehrr 1994, 79, vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 WD 39.00 - und vom 16. Oktober 2002 a.a.O.).

50 Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 7.88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 - ZBR 2000, 316 = DokBer B 2000, 205) bei einer außerdienstlichen Unfallflucht von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme nur dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in den Umständen der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhaltes gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann als gegeben angesehen, wenn sich ein Soldat - unwiderlegt - seiner Unfallverantwortung nicht entziehen, sondern bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte und deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hatte, sodass er anhand des Kfz-Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte. In einem solchen Falle war das Verhalten des Soldaten nicht darauf gerichtet, sich der Feststellung seiner Person und seines Fahrzeuges zu entziehen; es brauchte lediglich noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallgeschehen beteiligt war, sodass jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert worden war.

51 Ein solcher atypischer Sachverhalt kann nach den Feststellungen der Truppendienstkammer, an die der Senat gebunden ist, im vorliegenden Falle nicht angenommen werden. Denn darin heißt es:
„Obwohl der Soldat den Unfall bemerkte und erkannte, dass ein wohl nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war und er infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war, fuhr er mit seinem Fahrzeug davon, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“

52 Im vorliegenden Falle ist zudem im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten, dass sich der Soldat nicht nur einer Unfallflucht, sondern auch einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht hat.

53 Allerdings ist vorliegend festzustellen, dass der Soldat vor seinem Dienstvergehen aufgrund seiner dienstlichen Leistungen bereits für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel zum 1. Januar 2005 vorgesehen war und dass ihm diese Beförderung trotz seiner weiterhin guten dienstlichen Leistungen sowie seiner ansonsten vorbildhaften Führung nunmehr seit mehr als eineinhalb Jahren versagt geblieben ist. Das hat auch sein Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Kahle, ausdrücklich bestätigt. Diese Situation kommt de facto einem Beförderungsverbot während der letzten 20 Monaten gleich. Dies rechtfertigt es, das zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auszusprechende Beförderungsverbot auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (§ 60 Abs. 2 WDO) zu beschränken.

54 Von einem Beförderungsverbot kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht deshalb abgesehen werden, weil dem Soldaten durch die bislang unterbliebene Beförderung bereits ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil entstanden ist oder weil der Soldat angesichts des bereits zum Ablauf des nächsten Jahres bevorstehenden Endes seiner Dienstzeit auch auf Dauer mit niedrigeren Ruhegehaltsbezügen (verglichen mit dem zu erwartenden Ruhegehalt nach einer erfolgten Beförderung zum Stabsfeldwebel) zu rechnen haben wird. Die darin liegenden Nachteile sind für den Soldaten schon deshalb nicht unbillig oder unzumutbar, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem erheblichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen mit schwerwiegenden dienstrechtlichen Nachteilen zu rechnen hat.

55 Auch generalpräventive Gesichtspunkte gestatten es nicht, von einem Beförderungsverbot abzusehen. Jedem Soldaten, der sich Pflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art zuschulde kommen lässt, muss klar sein, dass er dafür zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes regelmäßig disziplinarrechtlich nachhaltig zur Verantwortung gezogen wird. Der verfassungsrechtliche Maßstab der Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt es nicht zu, dabei Soldaten, die nur noch eine Dienstzeit von weniger als drei Jahren abzuleisten haben, allein deshalb von einem Beförderungsverbot auszunehmen. Gerade im Hinblick auf die Gefahren, die typischerweise von einer nach übermäßigem Alkoholgenuss erfolgenden Teilnahme als Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen, ist bei Verstößen der vorliegenden Art durch einen Soldaten eine nachhaltige Pflichtenmahnung unverzichtbar. Jeder Eindruck einer Bagatellisierung des Fehlverhaltens muss vermieden werden, zumal es gerichtsbekannt ist, dass es gerade im Zusammenhang mit Kameradschafts- oder anderen Feiern innerhalb der Bundeswehr nicht selten zu übermäßigem Alkoholgenuss kommt, ohne dass dabei die damit verbundenen Gefahren und Risiken hinreichend bedacht werden.

56 4. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO). Es hat für den Senat kein Anlass bestanden, den Soldaten aus Billigkeitsgründen davon zu entlasten (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WDO). Da die Berufung des Soldaten jedoch teilweise Erfolg gehabt hat, hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Bund und zu drei Vierteln dem Soldaten auferlegt (§ 139 Abs. 3 WDO). Gemäß § 140 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 139 Abs. 3 WDO hat der Bund demgemäß auch ein Viertel der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.