Beschluss vom 17.10.2011 -
BVerwG 8 B 43.11ECLI:DE:BVerwG:2011:171011B8B43.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2011 - 8 B 43.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:171011B8B43.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 43.11

  • Sächsisches OVG - 23.11.2010 - AZ: OVG 4 A 442/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2010 wird aufgehoben, soweit dieses Urteil die Beklagte zu 2 betrifft.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 116 802,94 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift deshalb dahin aus, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 2 richtet.

2 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob der Grundsatz der Chancengleichheit stets oder unter bestimmten Voraussetzungen einer ausschließlich nach der Fraktionsstärke bemessenen Verteilung der Zuwendungen zur Finanzierung der Geschäftsführung der Ratsfraktionen entgegensteht.

3 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 22.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.