Beschluss vom 17.11.2008 -
BVerwG 3 B 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171108B3B4.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 4.08

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 27.09.2007 - AZ: OVG 2 L 224/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. September 2007 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 479,02 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt eine Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Härtebeihilfe gemäß § 6 der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen vom 8. Dezember 1999 (MBl LSA Nr.13/2000 vom 26. April 2000 S. 430), geändert durch Beschluss vom 11. Oktober 2001 (Bekanntmachung des MRLU vom 1. November 2001). Durch die Beihilfe sollte der Verlust ausgeglichen werden, der der Klägerin durch den Tod von 60 Kälbern aus ihrem Tierbestand in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis April 2003 entstanden war. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weil die Gründe des Bescheides einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin weder gegen Tierhaltungs- noch gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften verstoßen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Zukauf von etwa 20 Kühen zumindest mitursächlich für den aufgetretenen Seuchenfall gewesen sei. Fehler in der Bewirtschaftung der Anlage ließen sich ebenfalls nicht feststellen. Das Gericht habe auch keine Zweifel daran, dass die Tierverluste der Klägerin ihre Ursache in einer BVD-Infektion hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Nachweis des BVD-Virus nur bei dem zur Sektion eingeschickten verendeten Kalb habe geführt werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage, soweit ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden war, abgewiesen: Nur bei einem der verendeten Kälber sei bei einer Sektion des Tieres das BVD-Virus positiv festgestellt worden. Dass auch die übrigen 52 Kälber aufgrund einer Infektion mit diesem Virus verendet seien, lasse sich nicht feststellen. Eine erneute Vernehmung der Zeugen sei nicht erforderlich gewesen.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, die sinngemäß auf den die Klage abweisenden Teil der Entscheidung beschränkt ist, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Klageabweisung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO); denn das Urteil beruht insoweit auf einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 VwGO und leidet daher an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass nur bei einem Kalb die Tierseuche BVD nachgewiesen worden sei, dies hingegen bei den übrigen verendeten Kälbern nicht habe festgestellt werden können, auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen. Es hat versäumt, die vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen zu diesem Punkt erneut zu vernehmen.

3 Zwar darf das Berufungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris) in der Regel die in der Vorinstanz schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen ohne nochmalige Vernehmung der Zeugen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbstständig würdigen. Eine erneute Vernehmung kann aber erforderlich werden, wenn es entscheidend auf persönliche Eindrücke ankommt, etwa wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit von Zeugen anders als die Vorinstanz würdigen möchte. Von denselben Grundsätzen geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98 - NJW 2000,1199 und vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484). Dementsprechend muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut hören, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als der erstinstanzliche Richter, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz, wenn es die Aussage für zu vage hält oder wenn es ihr ein anderes Gewicht geben will.

4 Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen nicht abweichend vom Verwaltungsgericht würdigen dürfen, ohne diese erneut anzuhören. Das Verwaltungsgericht hat die Zeugen ausweislich des Beweisbeschlusses vom 19. September 2005 und dem Protokoll vom 21. Oktober 2005 dazu vernommen, inwieweit die Tierhaltungsbedingungen in dem Betrieb der Klägerin zumindest mitursächlich für die Tierverluste gewesen sind. Auf der Grundlage der Zeugenaussagen ist es zu der Überzeugung gelangt, die Tierverluste seien nicht auf fehlerhafte Haltungsbedingungen, Managementfehler oder Zukäufe anderer Tiere zurückzuführen. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es habe auch keinen Zweifel daran, dass die Tierverluste der Klägerin ihre Ursache in einer BVD-Infektion hätten, obwohl der Nachweis des BVD-Virus nur bei dem zur Sektion eingeschickten verendeten Kalb habe geführt werden können, sind eher beiläufiger Natur. Das Berufungsgericht hat einer möglichen Mitursächlichkeit der Haltungsbedingungen im Betrieb der Klägerin demgegenüber keine Bedeutung beigemessen. Es hat stattdessen in den Vordergrund gerückt, ob sich den Zeugenaussagen entnehmen lasse, dass sämtliche 53 Kälber an den Folgen einer BVD-Infektion verendet seien. Damit hat das Berufungsgericht nicht lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen aus den schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen gezogen. Es hat die Zeugenaussagen vielmehr unter einem anderen Beweisthema gewürdigt. Bei einer Veränderung - auch einer Erweiterung - des Beweisthemas aber ist es unerlässlich, die Zeugen erneut zu hören. Es ist nicht ausreichend, dass sie sich bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht tatsächlich zu dem nunmehr im Vordergrund stehenden Problemkreis geäußert haben. Denn ob ihre Angaben zur Ursächlichkeit der Tierseuche BVD für die Kälberverluste der Klägerin bereits erschöpfend waren, kann verlässlich nur der Richter beurteilen, der die Zeugen selbst gehört hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der erstinstanzliche Richter auf Vorhalte- und Rückfragen bezüglich dieses Problemkreises deshalb verzichtet hat, weil dieses Thema für ihn nicht im Vordergrund der Zeugeneinvernahme stand und er an der Ursächlichkeit des BVD-Virus für die Kälberverluste der Klägerin keine ernstlichen Zweifel hegte und die Beweisaufnahme ihm keine Veranlassung gab, dies in Frage zu stellen.

5 Einen Grund, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderte, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar möchte sie geklärt wissen,
inwieweit der nachgewiesene Tod eines Tieres an einer Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes die Vermutung begründet, dass sämtliche verendeten Tiere in dem Bestand an der Tierseuche verendet sind, wenn die Abgänge dieser Tiere in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem tierseuchenrechtlich nachgewiesenen Fall stehen.

6 Es ist jedoch nicht sicher, ob sich diese Frage nach einer erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme durch das Oberverwaltungsgericht noch stellen wird. Ferner ist zweifelhaft, ob sie überhaupt allgemeingültig beantwortet werden kann. Jedenfalls liegt der Frage kein revisibles Recht zugrunde. Der von § 6 der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (a.a.O.) vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Tierverlust und Seuchenfall ist landesrechtlicher Natur. Eine Norm des Landesrechts wird nicht deshalb revisibel, weil der Normgeber einen Begriff in demselben Sinne verwendet hat wie das Bundesgesetz oder sich identische Auslegungsprobleme stellen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 125.85 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 2).

7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.