Beschluss vom 17.12.2002 -
BVerwG 1 B 56.02ECLI:DE:BVerwG:2002:171202B1B56.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 1 B 56.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:171202B1B56.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 56.02

  • Hessischer VGH - 11.12.2001 - AZ: VGH 10 UE 4791/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffenen Tatsachenfeststellungen keiner weitergehenden Überprüfung durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen und den anderen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.