Beschluss vom 17.12.2002 -
BVerwG 7 B 154.02ECLI:DE:BVerwG:2002:171202B7B154.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 154.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:171202B7B154.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 154.02

  • Niedersächsisches OVG - 06.11.2002 - AZ: OVG 7 LA 45/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Für eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit außerordentlichen Rechtsmitteln der vorliegenden Art ist angesichts der abschließenden Regelung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug kein Raum. Das gilt selbst im - hier nicht gegebenen - Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit. Mit den Regelungen, die im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) zur "Selbstkorrektur" von Rechtsfehlern innerhalb der Instanz getroffen worden und gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind, wäre die Zulassung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels zum Bundesverwaltungsgericht unvereinbar (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 -, NJW 2002, 2657 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.