Beschluss vom 17.12.2003 -
BVerwG 8 B 140.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B8B140.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 8 B 140.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B8B140.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 140.03

  • VG Potsdam - 25.06.2003 - AZ: VG 6 K 2687/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 121 304 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so kann sie damit nicht durchdringen. Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nur dann hinreichend begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, weshalb es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Überschuldung i.S. des § 1 Abs. 2 VermG zum Zeitpunkt des Verzichtes unmittelbar bevorstand. Die Beschwerde macht bezüglich des Schornsteinkopfes bzw. der Kellerdecke des streitbefangenen Objekts allein Ausführungen zu dem Punkt, inwieweit die Nichterweislichkeit der nach ihrer Meinung noch zu beweisenden Tatsachen zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sie unterlässt aber Darlegungen dazu, welche neuen Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte. Zudem sind seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 nach Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme keine weiteren Beweisanträge gestellt worden.
Was den Vortrag der Klägerin betrifft, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, dass der Einbau einer Toilettenanlage keine Modernisierungsmaßnahme gewesen sei, sondern zur Sicherung normaler Wohnbedingungen dringend notwendig anzusehen gewesen sei, vermag die Beschwerde ebenfalls keine neuen Beweismittel zu benennen. Das gilt auch für den Vortrag, die Kosten für Arbeiten im Bereich des Mansardenfensters i.H.v. 600 Mark Ost seien in den unter Nr. 4 des Bescheides vom 12. Juli 1995 angegebenen Kosten für die Erneuerung der Fenster bereits enthalten gewesen und ebenso für den Vortrag, dass die Schäden am Außenputz des Gebäudes konstruktionsbedingt gewesen seien und schließlich den Vortrag, ein Reparaturstau habe vorgelegen und die seitens des Beigeladenen der Voreigentümerin zur Verfügung gestellten 4 000 Mark Ost seien nicht für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt worden.
Im Übrigen wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge mangelnder Aufklärung letztlich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein Angriff gegen die Beweiswürdigung stellt grundsätzlich keine hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels dar. Für das ausnahmsweise Vorliegen eines Verfahrensmangels in diesem Sinne, bei Verletzung der Grundsätze der Logik und sonstiger Denk- und Erfahrungssätze, besteht im vorliegenden Fall von vornherein kein Anhaltspunkt.
Soweit die Beschwerde vorbringt, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise verspätetes und unsubstantiiertes Vorbringen des Beigeladenen berücksichtigt und damit gegen § 87 b VwGO verstoßen, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten schon keine Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO erteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 GKG.