Beschluss vom 17.12.2007 -
BVerwG 6 B 60.07ECLI:DE:BVerwG:2007:171207B6B60.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 6 B 60.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:171207B6B60.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 60.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.08.2007 - AZ: OVG 7 A 10471/06.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 160,76 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. In der Beschränkung auf revisibles Recht unterscheidet sich diese Zulassungsnorm von dem in der Beschwerdebegründung erwähnten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der die Zulassung der Berufung betrifft und sich auch auf grundsätzlich bedeutsame Fragen des nicht revisiblen (Landes-)Rechts erstreckt.

3 Ein revisionsrechtlich erheblicher Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Der Kläger will geklärt wissen,
- ob an- und abschaltbare Lautsprecher, welche in Sonnenstudios bzw. damit vergleichbaren Räumen und Einrichtungen in nach oben offenen Kabinen bzw. in durch Sichtblenden abgetrennten Bereichen angebracht sind, gesonderte Hörstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV darstellen, wenn sie an einer gemeinsamen Radioanlage angeschlossen sind,
- ob es für die Annahme einer gesonderten Hörstelle ausreicht, dass ein innerhalb einer solchen Kabine bzw. eines solchen Bereichs installierter Lautsprecher von dem Sonnenstudiobesucher an- und ausgeschaltet bzw. lauter und leiser gedreht werden kann, weil hierdurch ein individueller Hörempfang gewährleistet wird,
- ob es für die Annahme einer gesonderten Hörstelle ausreicht, dass ein innerhalb einer solchen Kabine bzw. eines solchen Bereichs installierter Lautsprecher an- und ausgeschaltet werden kann, um in dieser Kabine bzw. diesem Bereich einen dort auch bei abgeschaltetem Kabinenlautsprecher zu vernehmenden, jedoch von nicht unerheblichen Störgeräuschen beeinträchtigten Rundfunkempfang zu verstärken bzw. in seiner Qualität zu verbessern und
- ob gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV die Kabinenlautsprecher lediglich der Verstärkung des bereits vorhandenen Rundfunkempfangs dienen sollen, wenn bei ausgeschaltetem Kabinenlautsprecher und eingeschalteter Sonnenbank der durch die übrigen Lautsprecher des Sonnenstudios vermittelte Rundfunkempfang durch die Betriebsgeräusche der Sonnenbank derart gestört wird, dass er - je nach Qualität des Gehörs - nur bedingt oder gar nicht mehr wahrzunehmen ist.

4 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Denn die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, wonach auch Lautsprecher als gesonderte Hörstellen Rundfunkempfangsgeräte sind, aber mehrere zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnete Geräte als ein einziges Rundfunkempfangsgerät gelten, bezieht sich im hier vorliegenden Streitfall (noch) auf irrevisibles Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des 9. Rundfunkänderungs-staatsvertrages gemäß Art. 99 GG für revisibel erklärt (s. Landesgesetz vom 19. Dezember 2006, GVBl S. 412, in Kraft getreten am 1. März 2007, GVBl S. 67). Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (Beschluss vom 4. April 2007 - BVerwG 6 B 8.07 - juris; vgl. auch zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des § 48 des Rundfunkstaatsvertrages: Urteile vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 - BVerwGE 106, 216 <218> und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 = NJW 2006, 632).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.