Beschluss vom 17.12.2008 -
BVerwG 3 B 39.08ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B3B39.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 - 3 B 39.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B3B39.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.08

  • VG Meiningen - 24.01.2008 - AZ: VG 8 K 99/06 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung seiner Invalidität im August 1979 rechtsstaatswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger beruft sich zwar auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), legt indes nicht hinlänglich dar, inwiefern der Zulassungsgrund gegeben sein soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage zu bezeichnen, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher auszuführen, inwiefern diese der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der Kläger auch nicht ansatzweise. Es fehlt schon an der Bezeichnung einer klärungsfähigen Rechtsfrage zur Auslegung des § 1 Abs. 1 VwRehaG oder einer anderen streitentscheidenden Vorschrift dieses Gesetzes. Stattdessen beschränkt sich der Kläger im Wesentlichen auf den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz falsch angewendet. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

3 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.