Beschluss vom 11.10.2005 -
BVerwG 8 B 26.05ECLI:DE:BVerwG:2005:111005B8B26.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2005 - 8 B 26.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:111005B8B26.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.05

  • VG Potsdam - 09.11.2004 - AZ: VG 11 K 3928/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann weder wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

2 1. Eine Divergenz liegt vor, wenn das angefochtene Urteil einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz enthält, der von einem abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht, und das angefochtene Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diesen Anforderungen werden die Kläger mit ihrer Beschwerde nicht gerecht.

3 Soweit sie vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, für einen Antrag nach dem Vermögensgesetz sei Schriftform erforderlich, kann dem angefochtenen Urteil ein Rechtssatz dieses Inhaltes nicht entnommen werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die rechtzeitige Antragstellung nicht abgehoben, sondern die Klage aus inhaltlichen Gründen abgewiesen. Ferner ist unerheblich, wie die Vorinstanz bei einer Neuentscheidung vorzugehen hätte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es für die Erheblichkeit der Abweichung auf das angefochtene Urteil an.

4 Dieses weicht auch nicht in zulassungseröffnender Weise von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1997 - BVerwG 7 B 203.97 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 32) ab. Die Kläger entnehmen daraus den Rechtssatz, dass eine nochmalige Enteignung des Eigentümers ein und desselben Vermögensgegenstandes ins Leere gehe und daher für die Berechtigtenfeststellung nicht maßgeblich sei, wenn der Eigentümer bereits durch eine frühere Enteignung vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden sei. Ein Rechtssatz, der dem widerspricht, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr dem von ihm ermittelten Sachverhalt keine Enteignung entnommen, die vor der Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz gelegen hat. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht ein Rechtsproblem übersehen hat oder von anderen, nicht angesprochenen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Jedenfalls liegt in einem Fehler bei der Anwendung höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze - selbst wenn der Fehler dem Verwaltungsgericht unterlaufen sein sollte - keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - a.a.O.).

5 2. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Kläger sehen zu Unrecht einen Verstoß gegen gebotenes rechtliches Gehör darin, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zum Teil unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Prüfung, ob das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (stRspr, vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183). Kam es danach für die zu treffende Entscheidung auf bestimmtes Vorbringen nicht an, so liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen eben deshalb nicht berücksichtigt hat. Das Vorbringen, um das es hier geht, betrifft Umstände, unter denen einige der Rechtsvorgänger der Kläger die DDR verlassen, sowie die Folgerungen, welche die Organe der DDR daraus gezogen hatten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nur die Inanspruchnahme der Flurstücke nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes als schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 VermG angesehen. Bereits erfolgte Enteignungen gemäß der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 oder der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 hat das Verwaltungsgericht verneint. Es hat erkennbar (UA S. 9) allein auf die Eigentumsverhältnisse abgehoben, wie sie sich aus Abteilung I des Grundbuchs im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz ergeben haben. Danach gehörte der Grundbesitz nach wie vor der Erbengemeinschaft nach Benno B.

6 Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, die der Verfahrensrüge im Übrigen zugrunde liegt, kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu keinem Erfolg führen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 17.12.2008 -
BVerwG 8 B 26.05ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B8B26.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 - 8 B 26.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B8B26.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.05

  • VG Potsdam - 09.11.2004 - AZ: VG 11 K 3928/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf gesonderte Wertfestsetzung
  2. für die Rechtsanwaltsgebühren wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG nicht gesondert festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. So liegt der Fall hier. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf Zulassung der Revision hat sich auf denselben Gegenstand bezogen, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag. Daher ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.