Beschluss vom 17.12.2009 -
BVerwG 5 B 60.09ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B5B60.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2009 - 5 B 60.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B5B60.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 60.09

  • Hessischer VGH - 22.09.2009 - AZ: VGH 10 A 2333/09.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 606 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit hat bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss (Seite 5) hingewiesen. Ferner ist der Kläger auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten. Auch hierauf ist er hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.