Beschluss vom 17.12.2012 -
BVerwG 3 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2012:171212B3B40.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 3 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:171212B3B40.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 40.12

  • VG Düsseldorf - 04.04.2011 - AZ: VG 6 K 4164/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.03.2012 - AZ: OVG 8 A 918/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 895,62 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Im Dezember 2009 hatte der Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten. Den Zeugenfragebogen sandte die Klägerin unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ohne Angabe des damaligen Fahrzeugführers zurück. Im Rahmen von Ermittlungen unter der Halteranschrift traf ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht an; nach den Angaben von Nachbarn handele es sich bei dem Fahrzeugführer nicht um die Klägerin oder ihren Ehemann. Die Bußgeldstelle bat daraufhin die Beklagte um Ergänzung bzw. Überprüfung der persönlichen Daten der Klägerin sowie um Mitteilung der Personalien des Sohns oder der Söhne; die Beklagte wies in ihrem Antwortschreiben darauf hin, dass ein Sohn „nicht zu erkennen“ sei. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage berief sich die Klägerin erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten an. Ihrer hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft; die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft erkennbar ein untaugliches Auskunftsmittel gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächlicher Ermittlungsfehler habe nicht vorgelegen. Es könne offenbleiben, ob die Meldebehörde die Anfrage der Bußgeldstelle möglicherweise missverständlich oder fehlerhaft beantwortet habe. Die Bußgeldstelle habe spätestens mit den Ermittlungen unter der Halteradresse alles Erforderliche getan, um den Fahrer zu ermitteln. Mangels Mitwirkung der Klägerin sei die Behörde zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet gewesen, so dass es auf die Verständlichkeit der Melderegisterauskunft nicht ankomme.

3 Die Klägerin sieht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darin,
ob im Fall fehlender Mitwirkung des (sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufenden) Fahrzeughalters ein Ermittlungsdefizit (nämlich das bloße Ersuchen um eine einfache Melderegisterauskunft, die stets nur minderjährige Kinder des Fahrzeughalters erfasst und demzufolge nicht zu zielführenden weiteren Erkenntnissen führen kann) überhaupt die Tatbestandsvoraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage, nämlich dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist, zu bejahen ist
und ob
ein solches - offensichtliches - Ermittlungsdefizit in Fällen irrelevant und unbeachtlich ist, in denen der Fahrzeughalter an der Feststellung des Fahrzeugführers keinerlei Mitwirkungshandlung zeigt, oder ob auch in solchen Fällen ein derartiges offensichtliches Ermittlungsdefizit die Annahme ausschließt, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen.

4 Diese Fragen führen nicht auf eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich im erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Behörde der ihr im Rahmen von § 31a Abs. 1 StVZO obliegenden Ermittlungspflicht unter den hier gegebenen Umständen mit den Ermittlungen unter der Halteradresse genügt hatte.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.