Beschluss vom 18.01.2007 -
BVerwG 6 B 100.06ECLI:DE:BVerwG:2007:180107B6B100.06.0

Beschluss

BVerwG 6 B 100.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.08.2006 - AZ: OVG 20 A 3994/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt unter Zugrundelegung des fristgemäßen Eingangs ihrer Begründung ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

4 a) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob das Tatbestandsmerkmal „kulturhistorische Bedeutsamkeit“ als Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sammler nach früherer und nach geltender Rechtslage unterschiedlich zu beurteilen sei. Die Frage bezieht sich auf die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, § 17 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) - WaffG 2002 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), entspreche mit seiner Anknüpfung an das Merkmal der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432) - WaffG 1976 -. Der Kläger ist der Auffassung, eine Identität der Begriffsinhalte bestehe nicht. Er legt hingegen nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, in welcher Hinsicht ein entscheidungserheblicher Unterschied besteht.

5 Nach § 17 Abs. 1 WaffG 2002 wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

6 § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 bestimmte, dass ein Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte oder einen Munitionserwerbsschein insbesondere vorlag, wenn der Antragsteller glaubhaft machte, als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert war.

7 Der Kläger begründet (zwar nicht im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsfrage, wohl aber an anderer Stelle der Beschwerdebegründung) den von ihm angenommenen Unterschied zwischen der früheren und der geltenden Rechtslage wie folgt: Nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 sei ein Bedürfnis u.a. dann gegeben gewesen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, dass er als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig gewesen sei. Mithin sei die wissenschaftliche oder technische Tätigkeit des Antragstellers maßgebend gewesen. Demgegenüber komme es nach § 17 Abs. 1 Halbs. 2 WaffG 2002 für das anzuerkennende Bedürfnis nicht auf die Tätigkeit des Antragstellers an, sondern allein darauf, ob die in Rede stehende Sammlung eine wissenschaftlich-technische Sammlung im Sinne des Gesetzes sei. Deshalb könne auch ein Sammler die Privilegierung von wissenschaftlich-technischen Sammlungen beanspruchen, der nicht wissenschaftlich oder technisch tätig sei. Es kann hier dahinstehen, ob der von dem Kläger angenommene Unterschied zwischen der früheren und der geltenden Rechtslage besteht. Er wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Halbs. 2 WaffG 2002 nicht etwa mit der Begründung verneint, der Kläger sei nicht als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die angestrebte Sammlung hinsichtlich der von dem Kläger angeführten Kriterien Ausdruck eines privaten Sammlerinteresses sein könne, jedoch keinen nicht nur unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermöge, worauf es bei einer wissenschaftlich-technischen Sammlung ankomme. Auf den von dem Kläger angesprochenen Unterschied zwischen § 17 Abs. 1 WaffG 2002 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 kam es also für das Oberverwaltungsgericht nicht an. Das Ergebnis seiner Rechtsprüfung wäre nicht anders ausgefallen, wenn es den Ausführungen des Klägers zum Unterschied zwischen der früheren und der geltenden Rechtslage gefolgt wäre.

8 Die von dem Kläger angesprochene Frage zielt nicht auf eine Klärung des systematischen Verhältnisses des 2. Halbsatzes des § 17 Abs. 1 WaffG 2002 zu dessen 1. Halbsatz. Die diesbezüglichen entscheidungstragenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht in Zweifel. Denn er geht - wie sich aus seiner nachfolgend unter b) behandelten zweiten Frage ergibt - selbst davon aus, dass es sich bei dem in Halbsatz 2 geregelten Fall um eine „Variante“ des im ersten Halbsatz geregelten Falles handelt und setzt sich auch im weiteren Verlauf seiner Beschwerdebegründung mit einer kulturhistorischen Bedeutsamkeit der beabsichtigten Sammlung auseinander.

9 b) Der Kläger wirft die angeblich grundsätzlich bedeutsame Frage auf, „ob eine waffentechnische Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der kulturhistorischen Bedeutsamkeit in der Variante der wissenschaftlich-technischen Sammlung des § 17 WaffG n.F. sammlungswürdig ist, die - z.T. unter Nutzung von Entwicklungen, die bereits aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg stammen (z.B. die Entspannvorrichtung der Heckler & Koch-Pistolen P 9 und P 9 S, welche auf die Sauer & Sohn Modell 38 zurückgeht) - Anfang der 60er Jahre begonnen hat und in der Produktion spätestens 1995 geendet hat“. Damit ist eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen eine solche von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

10 c) Der Kläger hält es unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung ferner für klärungsbedürftig, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, dass die beabsichtigte Sammlung nicht als kulturhistorisch bedeutsam einzustufen sei, weil es sich bei ihr nur um die Darstellung zweier Modelle eines Waffenherstellers handele. Damit wendet sich der Kläger im Kern gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag. Davon abgesehen bezieht sich die in Bezug genommene Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auf den zu entscheidenden Einzelfall.

11 d) Schließlich kann die Revision auch nicht zur Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage zugelassen werden, „ob eine eng begrenzte sammlerische Darstellung der Entwicklung technischer Konzepte nun sammlungswürdig ist oder nicht“. Diese Frage rechtfertigt schon wegen ihres mangelnden Bezugs auf das Gesetz nicht die Zulassung der Revision, die der Klärung hinreichend eingegrenzter Rechtsfragen vorbehalten ist. Davon abgesehen kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Halbs. 1 WaffG 2002 auf die nur im Einzelfall beantwortbare Frage an, ob die beabsichtigte Sammlung eine wissenschaftlich-technische Sammlung von kulturhistorischer Bedeutung ist. Ob dies bei einem eng eingegrenzten Sammelthema angenommen werden kann, hängt mithin von den Umständen des Einzelfalles ab, für dessen Beurteilung das Revisionsverfahren nicht vorgesehen ist.

12 e) Soweit der Kläger auf Allgemeine Verwaltungsvorschriften hinweist, betrifft sein Vorbringen kein revisibles Recht.

13 2. Mit seiner Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verletzt, kann der Kläger die Zulassung der Revision nicht erreichen. Eine Verletzung von Bundesrecht, welche der Kläger annimmt, ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes findet seine Grundlage in § 52 GKG.