Beschluss vom 18.01.2010 -
BVerwG 3 B 53.09ECLI:DE:BVerwG:2010:180110B3B53.09.0

Beschluss

BVerwG 3 B 53.09

  • Hessischer VGH - 15.05.2009 - AZ: VGH 2 A 2203/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, ob Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergeben, das mit Blick auf eine vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgefallenen Trunkenheitsfahrt angefordert worden war, unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Aberkennung des Rechts führen, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 2.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.