Verfahrensinformation



Die Klägerin, die Stadt Freiburg, begehrt von dem Land Berlin, dem Beklagten, u.a. die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 an einen jungen Volljährigen erbracht hat.


Der 1986 geborene Hilfeempfänger, der bis Februar 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter in Berlin-Spandau hatte, erhielt u.a. seit März 2001 Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt des Beklagten. Im Juni 2001 wurde er in Freiburg in Untersuchungshaft genommen und anschließend in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen der Klägerin untergebracht. Dafür gewährte das Jugendamt des Beklagten weiterhin Hilfe zur Erziehung, die über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt wurde. Die Kosten wurden von dem Beklagten bis längstens 10. Oktober 2010 übernommen. Nachdem der Hilfeempfänger im Juli 2006 nach erneuter Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, deren weitere Vollstreckung zurückgestellt wurde, und die Klägerin ihm ab dem 25. Juli 2006 Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung bewilligt hatte, absolvierte er eine einjährige stationäre Therapie in Namibia und erhielt nach seiner Rückkehr bis Ende 2007 Hilfe im Rahmen einer Nachbetreuung.


Das Ersuchen der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die ab 25. Juli 2006 bewilligten Hilfemaßnahmen lehnte der Beklagte ab. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zwar sei der Beklagte ursprünglich hinsichtlich der seit März bzw. Juni 2001 erfolgten Hilfeleistungen kostentragungspflichtig gewesen. Maßgeblich sei insoweit der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers zu Beginn der Leistungen im Bereich des Beklagten. Die Pflicht zur Tragung der Kosten habe jedoch nicht über die bis zum 10. Oktober geleistete Hilfe hinaus bestanden. Dies beruhe darauf, dass die Hilfeleistung länger als drei Monate unterbrochen und erst am 25. Juli 2006 fortgesetzt worden sei. Dagegen richtet sich die Revision. Das Bundesverwaltungsgericht wird insbesondere zu klären haben, ob das Gesetz dahin auszulegen ist, dass im Fall der Beendigung der Hilfeleistung die bisherige Pflicht eines Trägers der Jugendhilfe zur Tragung von Kosten für eine erneute Hilfeleistung nur bestehen bleibt, wenn diese Leistung innerhalb von drei Monaten erfolgt.


Beschluss vom 18.01.2013 -
BVerwG 6 B 5.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180113B6B5.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.01.2013 - 6 B 5.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180113B6B5.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 5.13

  • VG Frankfurt am Main - 25.10.2012 - AZ: VG 2 K 1187/10.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.