Beschluss vom 18.01.2013 -
BVerwG 6 B 5.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180113B6B5.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.01.2013 - 6 B 5.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180113B6B5.13.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 5.13
- VG Frankfurt am Main - 25.10.2012 - AZ: VG 2 K 1187/10.F
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.