Beschluss vom 18.03.2002 -
BVerwG 4 B 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180302B4B19.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.03.2002 - 4 B 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180302B4B19.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 19.02
- Niedersächsisches OVG - 28.12.2001 - AZ: OVG 1 LA 1751/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2001 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.