Beschluss vom 18.03.2003 -
BVerwG 8 B 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180303B8B21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 8 B 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180303B8B21.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.03

  • VG Halle - 09.12.2002 - AZ: VG 1 A 163/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2002 mit Schriftsatz vom 8. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Überprüfung des von der Klägerin dargelegten Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts obliegt dem Senat außerhalb des rechtlich Statthaften nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.