Beschluss vom 18.03.2005 -
BVerwG 8 B 108.04ECLI:DE:BVerwG:2005:180305B8B108.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2005 - 8 B 108.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:180305B8B108.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 108.04

  • VG Potsdam - 26.07.2004 - AZ: VG 9 K 2641/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 926,41 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat weder gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) noch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles unzureichend gewürdigt habe, macht sie keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, sondern der Sache nach die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, sodass allenfalls bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen kann (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Davon kann hier aber keine Rede sein.
Dem Verwaltungsgericht hätte sich wegen der handschriftlichen Notiz "A. nicht", die sich auf der Bestätigung des Rates des Bezirkes Potsdam - Bezirksbauamt - vom 23. Juli 1979 findet, und der Tatsache, dass auf dem Grundstück in der S.straße 23 kein Eigenheim gebaut wurde, eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen müssen. Es hat versucht, den zwischenzeitlich gestorbenen Klaus-Dieter A., der als Eigenheimbewerber für das Grundstück in den Akten geführt wurde, als Zeugen ausfindig zu machen, und es hat die verfügbaren Akten herangezogen. Außerdem ist das Verwaltungsgericht der Frage nachgegangen, weshalb die Bebauungsabsichten nicht realisiert wurden. Die Beschwerde legt nicht dar, welche konkreten weiteren Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Eine Beiziehung der Verwaltungsvorgänge anderer Bauwerber musste sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Stellungnahme der Stadt Oranienburg vom 19. Mai 2004 nicht aufdrängen, wonach mit Ausnahme des streitgegenständlichen Grundstücks und des erst im Jahr 1999 bebauten Grundstücks S.straße 45 im Zeitraum von 1981 bis 1985 alle in Anspruch genommenen Grundstücke mit Eigenheimen bebaut worden sind. Dies wurde von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die Beschwerde rügt in diesem Punkt wiederum die tatrichterliche Würdigung, nämlich dass das Verwaltungsgericht aus der zeitlichen Abfolge zwischen Inanspruchnahme der Grundstücke und einer tatsächlichen Bebauung einen fehlerhaften Schluss gezogen habe. Auch die Ermittlung von Angehörigen des verstorbenen Klaus-Dieter A. musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der Kläger selbst hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch aus den Akten ist nichts dafür ersichtlich, ob noch Angehörige vorhanden sind, wo sie leben und ob sie über den damaligen Vorgang Auskunft geben können.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.