Beschluss vom 18.03.2009 -
BVerwG 6 B 74.08ECLI:DE:BVerwG:2009:180309B6B74.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2009 - 6 B 74.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:180309B6B74.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 74.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.06.2008 - AZ: OVG 19. A 467/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juni 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 769,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärten Frage beitragen, ob das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens „in der Einrichtung“ in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV - dessen Revisibilität vorausgesetzt - auch Radios in Kraftfahrzeugen erfasst, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner einer Behinderteneinrichtung im Rahmen der Betreuungszwecke dieser Einrichtung dienen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 6.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.