Verfahrensinformation

Das klagende Land beansprucht nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts den Erlös aus dem Verkauf von Grundstücken oder die Erstattung des Verkehrswerts. Die Grundstücke hatten dem Betrieb eines staatlichen Kalk- und Hartsteinwerks gedient, das zu Zeiten der DDR als Teil eines volkseigenen Betriebs fortgeführt wurde. Dieser wurde zum 1. Juli 1990 in eine GmbH umgewandelt. Dieses Treuhandunternehmen veräußerte den maßgeblichen Betriebsteil einschließlich der betroffenen Grundstücke an private Erwerberinnen. Den Antrag des Klägers auf Rückübertragung der Grundstücke oder Geldausgleich lehnte der Beklagte ab, weil die Grundstücke für die Erwerberinnen betriebsnotwendig seien, so dass eine Rückgabe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen sei; ein Geldausgleich komme nach § 13 Abs. 1 VZOG nicht in Betracht, weil die Betriebsnotwendigkeit bereits am 29. September 1990 bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der beigeladenen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (früher: Treuhandanstalt) die Erlösauskehr oder Erstattung des Verkehrswerts aufzugeben. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke mit dem Abschluss der Kaufverträge mit den privaten Erwerberinnen entfallen sei; der Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG komme nur dem durch Umwandlung entstehenden Treuhandbetrieb zugute. Dem Anspruch auf Geldausgleich stehe auch nicht der Vorrang der Unternehmensrestitution entgegen, weil der Geschäftsbetrieb des sich seinerzeit in Liquidation befindlichen Treuhandunternehmens auf dem maßgeblichen Betriebsteil eingestellt worden sei; unerheblich sei, dass die erwerbenden Unternehmen dort weiterhin einen Geschäftbetrieb unterhielten. Die Revision der Beigeladenen ist unter anderem zur Klärung der Fragen zugelassen worden, ob für die Stilllegung eines Unternehmens und ihres Zeitpunkts auf das Unternehmen selbst oder den Unternehmensträger - und hierbei für den Fall der Veräußerung des Unternehmens auf den Verkäufer oder Käufer - abzustellen ist und ob ein Bescheid über die Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf eines öffentlichen Unternehmens oder dessen Resten ohne die gleichzeitige Zuordnung zugehöriger Verbindlichkeiten ergehen darf.


Beschluss vom 17.04.2008 -
BVerwG 3 B 87.07ECLI:DE:BVerwG:2008:170408B3B87.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 87.07

  • VG Berlin - 22.05.2007 - AZ: VG 27 A 336.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Mai 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
  4. fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob für die Frage, ob und wann ein Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG stillgelegt wurde, auf das Unternehmen selbst oder aber auf den Unternehmensträger - und hierbei für den Fall der Veräußerung des Unternehmens oder seiner Reste auf den Verkäufer oder den Käufer - abzustellen ist. Ferner führt die Revision auf die Frage, ob ein Bescheid über die Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung eines öffentlichen Unternehmens oder eines stillgelegten ehemaligen öffentlichen Unternehmens oder von Resten eines solchen auch ohne die gleichzeitige Zuordnung zugehöriger Verbindlichkeiten ergehen darf. Hierbei wird voraussichtlich auch weiter geklärt werden können, in welchem systematischen Verhältnis § 13 Abs. 2 VZOG und § 6 Abs. 6a Satz 3 und 4 VermG steht (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - RdL 2008, 13).

2 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Wegen des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 9.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 18.03.2009 -
BVerwG 3 C 9.08ECLI:DE:BVerwG:2009:180309U3C9.08.0

Leitsätze:

Der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG kann auch einem Unternehmensträger zugutekommen, der ein Unternehmen einschließlich eines restitutionsbehafteten, aber betriebsnotwendigen Unternehmensgegenstandes im Wege des asset deal von einer Treuhandkapitalgesellschaft erwirbt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26).

Der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG entfällt nicht ohne Weiteres, wenn der Träger des betroffenen Unternehmens seine Liquidation beschließt (Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19).

Urteil

BVerwG 3 C 9.08

  • VG Berlin - 22.05.2007 - AZ: VG 27 A 336.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 wird geändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der Kläger beansprucht den Erlös aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Beigeladene oder die Zahlung des Verkehrswerts.

2 Die in den Gemarkungen D. und T. belegenen Grundstücke dienten früher dem Betrieb der staatlichen Kalk- und Hartsteinwerke und gehörten bis zu ihrer Überführung in Volkseigentum dem klagenden Land. Letzter Rechtsträger war die Vereinigung volkseigener Betriebe Steine und Erden, Land Sachsen. Mit Bescheid vom 21. April 1992 ordnete die Präsidentin der Treuhandanstalt der L. GmbH, einem Treuhandunternehmen, die Grundstücke zu. Bereits zuvor, mit Verträgen vom 28. Juni 1991, hatte diese GmbH den Betriebsteil D. einschließlich der betroffenen Grundstücke mit Gebäuden und Zubehör an private Erwerber veräußert. Die GmbH hatte am 20. Juni 1991 ihre Liquidation zum 1. Juli 1991 beschlossen. Die Erwerber der Grundstücke wurden im August und Oktober 1992 im Grundbuch eingetragen.

3 Unter dem 8. Dezember 1994 beantragte der Kläger die Restitution der Grundstücke. Mit Bescheiden vom 10. und 13. August 1998 lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - die Anträge ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Rückübertragung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ausgeschlossen sei, weil die Grundstücke für den abgespaltenen und privatisierten Unternehmensteil betriebsnotwendig seien. Die Erwerber des Betriebsteils hätten die bereits bestehende Betriebsnotwendigkeit mitgenommen, so dass § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG als zeitlich früher greifender Ausschlussgrund Vorrang vor der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG habe. Für einen Geldausgleich gelte somit § 13 Abs. 1 VZOG. Da die Betriebsnotwendigkeit bereits am 29. September 1990 bestanden habe, scheide ein Geldausgleich aus.

4 Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Restitutionsbegehren nicht mehr weiterverfolgt, sondern nur noch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Beigeladenen die Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke oder die Zahlung des Verkehrswerts aufzugeben. Er hat sich darauf berufen, dass es für die Frage der Betriebsnotwendigkeit nicht auf den Erwerberbetrieb, sondern den umgewandelten Treuhandbetrieb ankomme. Bei diesem sei die Betriebsnotwendigkeit aber jedenfalls mit dem Liquidationsbeschluss erloschen.

5 Mit Urteil vom 22. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf den begehrten Geldausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 VZOG. Er habe nachgewiesen, dass er als früherer Eigentümer die Rückübertragung der Grundstücke hätte beanspruchen können. Diese Rückübertragung sei nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen gewesen; denn für das Treuhandunternehmen habe die Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr bestanden, weil zuvor die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Betriebsnotwendigkeit aber mit dem Abschluss der Kaufverträge entfallen; denn deutlicher habe die Entbehrlichkeit der veräußerten Grundstücke nicht zum Ausdruck gebracht werden können. Der Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem durch Umwandlung entstandenen Treuhandbetrieb zugute, nicht aber einem Unternehmen, das den restitutionsbehafteten Gegenstand von dem Treuhandbetrieb erwerbe. Hier sei die Rückübertragung demgegenüber nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Alt. 1 VZOG ausgeschlossen gewesen, weil die Erwerber der Grundstücke im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide bereits im Grundbuch eingetragen gewesen seien. Der daraus folgende Anspruch des Klägers auf Geldausgleich entfalle nicht wegen des Vorrangs der Unternehmensrestitution. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger Alteigentümer des Hartsteinwerkes gewesen sei; denn selbst wenn er einen Anspruch auf Rückübertragung des Werkes gehabt hätte, sei die Unternehmensrestitution hier jedenfalls nicht vorrangig, weil der Geschäftsbetrieb des Treuhandunternehmens im Betriebsteil D. im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingestellt und seine Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht zu erwarten gewesen sei. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die erwerbenden Unternehmen dort weiterhin einen Geschäftsbetrieb unterhielten. Bei der Betriebsstilllegung sei ebenso wie bei der Betriebsnotwendigkeit auf das Treuhandunternehmen abzustellen, das sich seit dem 1. Juli 1991 in Liquidation befinde. Drittbetriebe seien durch die Vorschrift des § 6 Abs. 6a Satz 3 des Vermögensgesetzes - VermG - gegen ein Herausgabeverlangen des Alteigentümers hinreichend geschützt. Offenbleiben könne auch, ob es für den Anspruch auf Geldausgleich auf die Vergleichbarkeit des enteigneten Unternehmens mit dem Treuhandbetrieb noch ankomme, nachdem der Vorrang der Unternehmensrestitution verneint worden sei. Durchgreifende Zweifel an der Vergleichbarkeit bestünden jedenfalls nicht.

6 Mit ihrer Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, rügt die Beigeladene in verschiedener Hinsicht die Verletzung von Bundesrecht. Rechtlich fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der relevante Betriebsteil der L. GmbH sei aufgrund des Liquidationsbeschlusses stillgelegt worden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es bei dem Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit auf die Verhältnisse der Treuhandkapitalgesellschaft ankomme, sei auf die Frage der Stilllegung eines Unternehmens nicht übertragbar. Insoweit sei das konkrete Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheit maßgeblich. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG mit Urteil vom 28. Juli 2004 - BVerwG 8 C 16.03 - ausdrücklich bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus außer Acht gelassen, dass der Kläger seinen Restitutionsantrag ausweislich der Akten auf die Rückgabe der Grundstücke beschränkt habe. Indem das Gericht dem Kläger einen Trümmerrestitutionsanspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG zuerkannt habe, sei es unter Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Überzeugungsbildung von einem Antrag auf Unternehmensrestitution ausgegangen. Das verletze zugleich § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG; denn zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trümmerrestitutionsanspruchs sei, dass der Restitutionsantrag die Zuordnung zuzurechnender Verbindlichkeiten einschließe. Ein weiterer Bundesrechtsverstoß liege darin, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Zuerkennung eines Geldausgleichsanspruchs als Surrogat für einen sog. Trümmerrestitutionsanspruch verpflichtet habe, ohne zugleich über vorrangige Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG zu entscheiden.

7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils. Zusätzlich weist er darauf hin, dass die Verpflichtung, in dem Bescheid über die Herausgabe des Erlöses zugleich über die Zuordnung zugehöriger Verbindlichkeiten zu entscheiden, davon abhänge, ob ein aktives Unternehmen übergeben werde oder lediglich Bruchstücke aus der Zerschlagungsmasse. Im Rahmen der Liquidation und der Zerschlagung eines Unternehmens sei es nicht möglich, Verbindlichkeiten den einzelnen Bruchstücken zuzuordnen; vielmehr müsse eine Saldierung von Einnahmen und Ausgaben aus der Liquidation zur Regulierung der Verbindlichkeiten beim liquidierten Unternehmen führen. Durch das Verlangen eines positiven Kaufpreises habe der Verkäufer in jedem Fall den Wert der Einzelliegenschaft mit ihren positiven und negativen Werten saldiert und sei zu einem Überschuss gekommen. Lediglich hinsichtlich des Überschusses, wie er sich auch im Kaufvertrag niedergeschlagen habe, werde die Erlösauskehr verlangt. Eine gegenüber dem Restitutionsberechtigten neu vorzunehmende Gesamtsaldierung anderer Verbindlichkeiten erschließe sich ihm nicht. Mit seinem Antrag auf Erlösauskehr habe er nicht mehr beansprucht, als der Verfügende selbst eingenommen habe.

8 Die Beklagte unterstützt die Ausführungen der Beigeladenen.

II

9 Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn bei zutreffender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke oder auf Wertersatz. Das angegriffene Urteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

10 Der geltend gemachte Anspruch hätte dem Kläger nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 VZOG nur zugestanden, wenn er nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG die Rückübertragung der Grundstücke hätte verlangen können und dieser Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG aufgrund ihrer rechtsgeschäftlichen Veräußerung ausgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger hinsichtlich der Grundstücke überhaupt restitutionsberechtigt war (1.). In jedem Fall ist der - unterstellte - Rückübertragungsanspruch aber nicht infolge des Veräußerungsgeschäfts untergegangen; vielmehr waren die Grundstücke bis zur endgültigen Privatisierung des Steinwerks - also des Betriebsteils D. der L. GmbH - als betriebsnotwendig nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG von der Restitution ausgeschlossen (2.).

11 1. Die Zweifel an der Restitutionsberechtigung des Klägers ergeben sich daraus, dass er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nur Eigentümer der betroffenen Grundstücke war, bevor sie in Volkseigentum überführt wurden, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auch Eigentümer des Steinwerks, dessen Betrieb die Grundstücke dienten, so dass er vorrangig auf eine Unternehmensrestitution verwiesen gewesen wäre.

12 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10) sind die Vorschriften über die Unternehmensrestitution im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anzuwenden, soweit Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts nicht entgegenstehen. Demgemäß gilt hier der in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG geregelte Vorrang der Unternehmensrestitution vor der Singularrestitution entsprechend. Das bedeutet, dass ein Restitutionsberechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens beschränken darf, die sich zum Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden. Ein Anspruch des Klägers auf Rückgabe der Grundstücke wäre daher von vornherein wegen des Vorrangs einer Unternehmensrestitution verdrängt worden, wenn er seinerzeit auch Eigentümer des Steinwerks war.

13 Das Verwaltungsgericht hat die Frage des Unternehmenseigentums des Klägers offengelassen, weil es auf dem Standpunkt steht, eine vorrangige Unternehmensrestitution komme hier deshalb nicht in Betracht, weil das Unternehmen stillgelegt gewesen sei und daher die Grundstücke als Unternehmensreste nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG hätten zurückverlangt werden können. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar hatte die L. GmbH schon vor der Veräußerung des Betriebsteils in D. ihre Liquidation zum 1. Juli 1991 beschlossen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund dessen müsse der Geschäftsbetrieb an diesem Standort als endgültig eingestellt betrachtet werden, weil die Gesellschaft mit dem Auflösungsbeschluss und mit dem anschließenden Verkauf des Werks deutlich gemacht habe, dieses nicht weiter betreiben zu wollen, ist jedoch verfehlt; denn damit vernachlässigt es den Unterschied zwischen Unternehmensträger und Unternehmen. Als zurückzugebendes Unternehmen im Sinne des Vermögensrechts und damit auch des Vermögenszuordnungsrechts ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV - jede Vermögensmasse im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift anzusehen, die mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbar ist. Gemeint ist ausweislich der in Bezug genommenen Bestimmung, in der die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens aufgeführt werden, die Zusammenfassung von Sachen und Rechten, die als organisatorische Einheit am Markt auftritt und von einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck getragen ist (Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 10.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31). Der Umstand, dass ein Unternehmensträger, also die Rechtsperson, der das Unternehmen als Eigentum zugeordnet ist, seine Auflösung beschließt, bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass auch das von ihm getragene Unternehmen, also die Zusammenfassung von Sachen und Rechten im Sinne von § 1 URüV, seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck, der mit der Liquidation des Unternehmensträgers verfolgt wird (vgl. Urteil vom 28. Juli 2004 - BVerwG 8 C 16.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 42). Ist sie - wie hier - Mittel zur Verwirklichung des Privatisierungsauftrages der Beigeladenen, welche das von ihr mittelbar gehaltene Unternehmen im Wege des asset deal an private Erwerber veräußert, um dann den Mantel der funktionslos gewordenen Treuhandgesellschaft aufzulösen, kann nicht ernstlich von einer Stilllegung des Unternehmens gesprochen werden. Die in dieser Form vorgenommene Privatisierung dient im Gegenteil regelmäßig dazu, die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft zu erhalten. Die Annahme, der veräußerte Betrieb in D. sei ein stillgelegtes oder stillzulegendes Unternehmen gewesen, wird daher von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Gerechtfertigt wäre diese Annahme nur, wenn die Käufer das Werk zum Zwecke der Ausschlachtung erworben hätten. So liegt es aber nicht. Das ergibt sich aus der vertraglichen Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse und der eingegangenen Verpflichtung zur Betriebsfortführung.

14 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage daher nicht stattgeben dürfen, ohne zuvor die Eigentumsverhältnisse an dem Unternehmen vor seiner Überführung in Volkseigentum zu klären. Sollte der Kläger Eigentümer gewesen sein, hätte er ausschließlich die Rückübertragung des Unternehmens insgesamt beanspruchen können und nicht eine isolierte Restitution der Grundstücke.

15 Daran ändert auch nichts, dass das Unternehmen oder Unternehmensteile verkauft wurden und es nur noch um den Erlös aus dem Verkauf oder um Wertersatz geht. Der Sekundäranspruch auf Geldausgleich setzt den Primäranspruch auf Naturalrestitution fort. Er kann deshalb nur dann auf Geldausgleich für einzelne Unternehmensgegenstände gerichtet sein, wenn auch für den Primäranspruch die Unternehmensrückgabe ausgeschlossen war. War der Berechtigte hingegen darauf verwiesen, die Rückgabe des Unternehmens zu verlangen, so knüpft im Falle des Unternehmensverkaufs auch der Sekundäranspruch auf Geldausgleich am Unternehmen an, wie § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG zeigt. Das bedeutet zwar nicht, dass es dem Berechtigten versagt wäre, seinen Anspruch auf einen Teil des Erlöses zu beschränken. Ein derartiges Minus müsste sich jedoch, um als solches erkennbar zu sein, an dem für das Unternehmen erzielten Erlös ausrichten und nicht auf einzelnen Unternehmensgegenständen zurechenbare Anteile des Erlöses. Gerade mit Blick auf die Verbindlichkeiten erfordert dies im Einzelfall schwierige Berechnungen und Bewertungen; dem erzielten Erlös sind die anteiligen Betriebsverbindlichkeiten gegenzurechnen, nicht nur die einem einzelnen Unternehmensgegenstand zuzuordnenden Verbindlichkeiten. All dies gilt nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG auch, wenn das Unternehmen stillgelegt worden war und die Unternehmensreste verkauft wurden (vgl. Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 70).

16 2. Die Klage muss allerdings unabhängig von den früheren Eigentumsverhältnissen an dem Unternehmen schon deswegen abgewiesen werden, weil die Rückübertragung der Grundstücke bereits vor der Veräußerung des Unternehmens wegen ihrer Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war.

17 Das Verwaltungsgericht hat die Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke im Einklang mit seiner These von der Betriebsstilllegung verneint, weil dieser Ausschlussgrund wegen der beschlossenen Liquidation und darüber hinaus wegen der Veräußerung entfallen sei. Diese Argumentation knüpft an das Urteil des Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26) an, das wiederum im Anschluss an das Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - (Buchholz a.a.O. Nr. 19) ergangen ist. Der dort aufgestellte Rechtssatz, der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG komme Unternehmen, die sich in Liquidation befänden, nicht zugute, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. Auch an dieser Stelle darf - ähnlich wie bei der oben behandelten Frage der Stilllegung eines Unternehmens - das Unternehmen nicht mit dem Unternehmensträger gleichgesetzt werden. Die Liquidation des Unternehmensträgers führt weder ohne Weiteres zur Stilllegung des von ihm gehaltenen Unternehmens noch lässt sie automatisch die Betriebsnotwendigkeit von Unternehmensbestandteilen entfallen (so zu Recht für das Vermögensrecht Urteil vom 28. Juli 2004 a.a.O.). Maßgeblich ist auch insoweit allein, ob die Liquidation auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielt. Dient sie der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt, bezweckt sie gerade das Gegenteil, nämlich den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft. Der Zweck des Ausschlusses betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände von einer Rückgabe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, bestehende Unternehmenseinheiten vor der Zerschlagung zu bewahren oder auch nur ihre Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170), wird trotz der Liquidation des Unternehmensträgers nach wie vor erfüllt. Das gilt auch in Ansehung des zusätzlichen, in Zusammenhang mit dem Privatisierungsgeschehen verwendeten Arguments, stärker als durch eine Veräußerung könne die Entbehrlichkeit des restituierenden Vermögensgegenstandes kaum zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Urteil vom 15. Juni 2000 a.a.O.); denn auch dieses Argument hat den Unternehmensträger, nicht aber das Unternehmen im Auge. Werden Unternehmensgrundstücke - wie hier - zusammen mit allen übrigen Unternehmensgegenständen veräußert, lässt die Änderung der Eigentumszuordnung als solche die Einbeziehung des Grundstücks in den in seiner Gesamtheit weiter gewanderten Betrieb unberührt. Maßgeblich ist nur, dass die Zusammenfassung von Sachen und Rechten, die das Unternehmen ausmacht und zu der die weiterveräußerten Grundstücke gehören, gewahrt bleibt (vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41). Der Rückübertragungsausschluss behält gerade dann trotz des Wechsels des Unternehmensträgers seine Bedeutung.

18 Dies lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts in Abrede stellen, wie es im Urteil des Senats vom 15. Juni 2000 (a.a.O.) geschehen ist. Der dem Urteil zugrunde liegende Rechtssatz, auf den Ausschluss der Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG könne sich nur eine durch Umwandlung entstandene Treuhandkapitalgesellschaft berufen, nicht auch ein Unternehmen, das von ihr einen restitutionsbehafteten Vermögensgegenstand gekauft habe, ohne daran bisher Eigentum erlangt zu haben, lässt sich ebenfalls nicht uneingeschränkt aufrechterhalten.

19 Zwar knüpfen die Ausschlussgründe des § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG an den vorausgehenden Satz der Vorschrift an, wonach die öffentliche Restitution grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich ein Vermögensgegenstand im Eigentum einer Treuhandkapitalgesellschaft befindet. Mit den Ausschlussgründen werden Ausnahmen von diesem Grundsatz benannt. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass diese Rückübertragungshindernisse ausschließlich Treuhandgesellschaften zugutekommen sollen. Insbesondere bei der der Beigeladenen obliegenden Privatisierung der nach § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - umgewandelten Gesellschaften wirkt sich der Schutz des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG notwendigerweise auch auf den aufnehmenden Unternehmensträger aus. Allerdings trifft es zu, dass der Erwerber im Vermögenszuordnungsrecht gegen das Herausgabeverlangen eines Alteigentümers besser geschützt ist als im Vermögensrecht, weil die Zuordnungsfähigkeit des Vermögensgegenstandes mit seinem Abwandern aus dem öffentlichen Vermögen entfällt; der Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG trägt dem Rechnung. Ebenso trifft es zu, dass daneben § 12 VZOG die Möglichkeit einräumt, sich ein restitutionsbehaftetes Grundstück durch in dieser Vorschrift aufgeführte erlaubte Maßnahmen zu sichern. Abgesehen davon, dass das Vermögensrecht mit den Regelungen des Investitionsvorranggesetzes ein vergleichbares Instrumentarium kennt, ändern diese Schutzvorkehrungen jedoch nichts daran, dass bei der Privatisierung öffentlicher Unternehmen im Wege des asset deal (beim Anteilsverkauf gilt der Gegenschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG) im Hinblick auf betriebsnotwendige Grundstücke zwischen der Veräußerung und der Stellung des Eintragungsantrages eine Schutzlücke bleiben kann. Es ist deshalb ein Instrumentarium erforderlich, das eine aus der Sicht des Unternehmens schädliche Restitution auch in solchen Fällen verhindert. Dies stellt der Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit sicher, der als unternehmensbezogenes Rückgabehindernis unabhängig vom Wechsel des Unternehmensträgers gewährt wird, solange seine Voraussetzungen andauern.

20 Anders verhält es sich nur, wenn die Betriebsnotwendigkeit zwischenzeitlich entfällt. Dies ist vorstellbar, wenn die von der Treuhandgesellschaft gehaltene Unternehmenseinheit stillgelegt und durch den Erwerber später ganz oder teilweise wiederbelebt wurde oder wenn Unternehmensbestandteile von der Treuhandgesellschaft vor oder mit der Veräußerung des Unternehmens aus der Unternehmenseinheit herausgelöst wurden. In diesen Fällen greift der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit nicht und nur diese Fälle haben die im Urteil des Senats vom 15. Juni 2000 (a.a.O.) angeführte Kommentierung von Dick (in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rn. 116 und 135) sowie das in dieser Kommentierung zitierte Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 9. Dezember 1994 - VG 3 A 7/93 - (VIZ 1995, 368 <370>) im Auge, wenn dort der Rechtssatz aufgestellt wird, dass sich auf die Betriebsnotwendigkeit von Grundstücken nur Treuhandunternehmen berufen könnten. Damit soll lediglich ausgedrückt werden, dass der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit die Zerschlagung lebender Unternehmenseinheiten bei dem Vorgang der Privatisierung verhindern soll und deshalb in eine Unternehmenseinheit eingebundene betriebsnotwendige Grundstücke in den Händen der Treuhandgesellschaft bis zur Veräußerung der Unternehmenseinheit geschützt werden, allerdings nur solange, wie sie betriebsnotwendig sind. Überdauert die Betriebsnotwendigkeit den Privatisierungsvorgang, greift bei der Anwendung des § 13 VZOG das zeitlich vorrangige Rückgabehindernis (vgl. Stellwaag, in: Vermögen in der ehemaligen DDR, § 13 VZOG Rn. 27); insoweit wird der Ausschlussgrund in der Tat weitergereicht. Nur dies ist sach- und auch systemgerecht; denn nur so wird verhindert, dass nach § 13 Abs. 2 VZOG ein Sekundäranspruch auf Geldausgleich entsteht, ohne dass es jemals einen Primäranspruch gegeben hätte.

21 Die vom Kläger beanspruchten Grundstücke waren demgemäß von der Rückübertragung ausgeschlossen, weil sie bei der Privatisierung in die Unternehmenseinheit eingebunden geblieben sind. Anhaltspunkte für ihre Herauslösung aus dem Unternehmenszusammenhang, die Ansatz für eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung hätten sein können, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bezweckte die Privatisierung eine Zerschlagung des Unternehmens, die einer solchen Herauslösung gleichgekommen wäre.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.