Beschluss vom 22.02.2002 -
BVerwG 7 PKH 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B7PKH2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2002 - 7 PKH 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B7PKH2.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 2.02

  • VG Chemnitz - 09.08.2001 - AZ: VG 9 K 2465/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. August 2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Beschluss vom 18.04.2002 -
BVerwG 7 B 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180402B7B21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2002 - 7 B 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180402B7B21.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 21.02

  • VG Chemnitz - 09.08.2001 - AZ: VG 9 K 2465/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. August 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 366 € (entspricht 8 540 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und muss daher verworfen werden. Sie ist nicht, wie es § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorschreibt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten begründet worden. Die Frist für die Begründung der Beschwerde ist abgelaufen. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, anders als die Frist zur Begründung der Revision, nicht verlängert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zum einen nur noch die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung war und diese sich zum anderen nur noch auf den Erbanteil des Klägers an dem Grundstück F.straße 24 bezog. Für die Höhe des Streitwerts hat sich der Senat an dem Einheitswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schädigungsmaßnahme (6 100 M) orientiert, dessen 7facher Wert (42 700 DM) das Hauptkriterium der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG). Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger entsprechend seinem Erbanteil Entschädigung nur in Höhe eines Fünftels der Bemessungsgrundlage beanspruchen könnte.