Beschluss vom 18.04.2012 -
BVerwG 7 B 23.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B7B23.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.04.2012 - 7 B 23.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B7B23.12.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 23.12
- Bayerischer VGH München - 30.03.2012 - AZ: VGH 12 ZB 11.918
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2012 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.