Beschluss vom 18.04.2012 -
BVerwG 7 B 23.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B7B23.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2012 - 7 B 23.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B7B23.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 23.12

  • Bayerischer VGH München - 30.03.2012 - AZ: VGH 12 ZB 11.918

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.