Beschluss vom 18.05.2005 -
BVerwG 1 B 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:180505B1B5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2005 - 1 B 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:180505B1B5.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 5.05

  • Bayerischer VGH München - 26.10.2004 - AZ: VGH 10 B 04.2785

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine von einem anwaltlich vertretenen Kläger fälschlicherweise eingelegte Berufung im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger inhaftiert und dadurch in seiner Kommunikation mit seinem Vertreter behindert ist, in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten ist". Diese Frage führt nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzungen, unter denen die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf diese Rechtsprechung Bezug genommen. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass es über diese Rechtsprechung hinaus weiteren rechtlichen Klärungsbedarf zu dem angesprochenen Fragenkomplex gibt. So erschließt sich insbesondere nicht, inwiefern die Inhaftierung eines Prozessbeteiligten für die Frage bedeutsam sein soll, ob dessen Prozessbevollmächtigter das statthafte und in der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend benannte Rechtsmittel eingelegt hat.
Auch die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde beanstandet, der Vorsitzende beim Verwaltungsgericht hätte den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 86 Abs. 3 VwGO - innerhalb der noch offenen Antragsfrist - darauf hinweisen müssen, dass statt der eingelegten Berufung lediglich ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft ist. Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil § 86 Abs. 3 VwGO dem Vorsitzenden nicht auferlegt, nach Zustellung einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung den Prozessbeteiligten gegenüber hinsichtlich der "sachdienlichen" Einlegung von Rechtsmitteln "Fürsorgepflichten" wahrzunehmen. Die ohne weitere Begründung erhobene Gehörsrüge ist ebenfalls unschlüssig. Von allem anderen abgesehen, geht die Beschwerde nicht darauf ein, was der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis vorgebracht hätte, um einem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.