Beschluss vom 18.05.2011 -
BVerwG 6 PKH 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6PKH3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 PKH 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6PKH3.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 3.11

  • Bayerischer VGH München - 21.01.1998 - AZ: VGH 7 B 95.3399

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für Anträge auf Wiederaufnahme der durch Beschlüsse vom 19. Mai 1998 (Az.: BVerwG 6 B 42.98) und vom 22. Juli 1998 (Az.: BVerwG 6 B 66.98) abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2 Der Vortrag, auf den der Kläger seine Wiederaufnahmeverlangen stützt, bezieht sich auf das jeweilige Verfahren in der Vorinstanz und erfüllt offensichtlich keinen Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO. Eine Wiederaufnahme kommt darüber hinaus nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht.

Beschluss vom 16.06.2011 -
BVerwG 6 PKH 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160611B6PKH4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 6 PKH 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160611B6PKH4.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 4.11

  • Bayerischer VGH München - 21.01.1998 - AZ: VGH 7 B 95.3399

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 18. Mai 2011 entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in dem Prozesskostenhilfegesuch vom 11. Mai 2011 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.