Beschluss vom 18.06.2002 -
BVerwG 6 A 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B6A2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002 - 6 A 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B6A2.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 2.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G e r h a r d t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten, weil die Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO kommt nicht zum Tragen, weil der Kläger keine Pflichten im Rechtsverhältnis zur Beklagten verletzt hat.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Praxis des früher zuständigen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, sich auch bei der Klage einer Teilorganisation gegen ein Vereinsverbot am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) zu orientieren (Nr. II. 44.1.2).